POL-DU: Marxloh: Fehler beim Abbiegen endet mit Blutprobe
Duisburg (ots)
Die Fahrerin (35) eines grauen Opel Corsa zog am Montag (19. August) um 23 Uhr die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich, indem sie von der Weseler Straße in Richtung Alt-Hamborn verbotswidrig über eine durchgezogene Linie abbog. Als die Beamten die Dinslakerin im Bereich der Agnesstraße kontrollierten, entdeckten sie in der Fahrertüre ein Druckverschlusstütchen Marihuana. Ein Drogenvortest bestätigte den Verdacht der Beamten, dass die 35-Jährige auch Drogen, in diesem Fall Amphetamine und Marihuana konsumiert hatte. Ein Arzt entnahm der Fahrerin auf der Wache Hamborn eine Blutprobe. Mit einer Anzeige wegen Drogenbesitzes und Fahrens unter Drogeneinfluss im Gepäck konnte die Beschuldigte wieder gehen.
Allgemein gilt, dass bei einer nachgewiesenen Drogenfahrt jeden Betroffenen schon beim ersten Mal mindestens ein einmonatiges Fahrverbot, zwei Punkte in Flensburg und ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro erwarten. Im Wiederholungsfall steigen die Bußgelder auf 1.000 und 1.500 Euro, die Eintragungen im Flensburger Zentralregister erhöhen sich auf drei Punkte. Bei jedem festgestellten Verstoß erhält immer die zuständige Straßenverkehrsbehörde unverzüglich Kenntnis von den Feststellungen und Untersuchungsergebnissen der Polizei, um dann über die grundsätzliche Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr zu entscheiden. Es kann dann auch ein dauerhafter Führerscheinentzug drohen. Dies hängt mitunter davon ab, welche Drogen konsumiert werden, wie lange ein Konsum zurückliegt und in welcher Konzentration konsumiert wurde. Zur Beweisführung kann die Behörde ein ärztliches Gutachten und / oder eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (abgekürzt: MPU) anordnen. Sagt das ärztliche Gutachten aus, dass ein chronischer Drogenkonsum vorliegt, wird der Führerschein mit Sicherheit entzogen. Grund dafür ist, dass dem Konsumenten nicht zugetraut wird, seinen Konsum und die Teilnahme am Straßenverkehr sicher zu trennen. (dab)
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