POL-KR: Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Kleve wegen des Brandes in einem Haftraum der Justizvollzugsanstalt Kleve am 17. September 2018
Krefeld (ots)
Die Staatsanwaltschaft Kleve teilt zum Stand der Ermittlungen nach Eingang und erfolgter Auswertung des Gutachtens des mit der Feststellung der Ursache des Brandes in dem Haftraum 143 der Justizvollzugsanstalt Kleve am 17. September 2018 beauftragten externen Brandsachverständigen Folgendes mit:
Der Sachverständige gelangt zu dem Ergebnis, dass die von ihm getroffenen Feststellungen auf eine vorsätzliche Brandstiftung - vermutlich mit suizidaler Absicht - hindeuten. Andere Verursachungsmöglichkeiten waren für den Sachverständigen nicht zu erkennen. Der Sachverständige stellt fest, dass Ausgang und Entstehung des Brandes auf der unteren Liegefläche des im Haftraum befindlichen Etagenbettes waren. Offenbar sei dort ein aus in dem Haftraum befindlichen Textilien aufgeschichteter Haufen zur Entzündung gelangt.
Der Sachverständige stellt ferner fest, dass der Brand wenige Minuten nach 19:00 Uhr entzündet und nach etwa 20 Minuten durch Löschmaßnahmen der Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Kleve weit-gehend abgelöscht war.
Eine fahrlässige Verursachung des Brandes durch den syrischen Staatsangehörigen sei aufgrund des Spuren- und Verletzungsbildes sehr zweifelhaft und in höchstem Maße unwahrscheinlich. Das bei dem syrischen Staatsangehörigen vorliegende Verletzungsbild und die Wundverteilung seien völlig untypisch für ein "Einschlafen mit Zigarette".
Die Verletzungen seien aus brandsachverständiger Sicht nur vernünftig erklärbar und schlüssig, wenn sich der syrische Staatsangehörige lange Zeit in aufrechter Stellung befunden habe Durch welche Zündquelle der Brand letztlich verursacht wurde, hat der Sachverständige nicht festgestellt. Ein für ein vorsätzliches Entzünden geeignetes Feuerzeug wurde im Haftraum aufgefunden.
Die Feststellungen des Sachverständigen zur Entstehung des Brandes stimmen mit dem Ergebnis der polizeilichen Brandursachenermittlung überein.
Weitere Auskünfte zum Stand der im Übrigen noch andauernden Ermittlungen können zurzeit nicht erteilt werden. (646)
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