POL-GF: Auch bei Wildunfällen gilt § 34 der Straßenverkehrsordnung
Landkreis Gifhorn (ots)
Landkreis Gifhorn
11.03.2021
Wildunfälle sind bei der Polizei im Landkreis Gifhorn an der Tagesordnung, wobei diese überwiegend nicht am Tage, sondern eher in den Morgen- und Abendstunden und der Nacht verursacht werden, wenn die Tiere aufgrund von Nahrungsaufnahme oder Aufsuchen von Schlafplätzen die Straßen queren, also "wechseln". Die meisten von uns lieben die heimischen Wildtiere und erfreuen sich an ihrem Anblick. Umso mehr verwundert es mich, wenn Menschen nach einem Zusammenprall mit einem Wildtier zunächst einmal checken, ob dieses eine Beschädigung am Fahrzeug hinterlassen hat und dann, wenn das Tier nicht gleich tot liegen bleibt (wie bei Kleintieren überwiegend der Fall), einfach weiterfahren, um dann irgendwann, wenn sie meinen, Zeit zu haben, ggf. die Polizei zu kontaktieren. In der Regel kommt dieser Entschluss aber nur deswegen, um einen möglichen Fahrzeugschaden über die Versicherung abwickeln zu lassen und nicht wegen des Tieres. Das ist erstmal Nebensache. Dass dieses Tier evtl. schwer verletzt nur noch wenige Sprünge oder Schritte auf den nächsten Acker oder in den Wald flüchten konnte, um dort zu verenden, das scheint keinen Gedanken wert zu sein. Wir alle haben einen Verbandkasten im Fahrzeug, der ein Stück Kreide enthält, mit dem man die Unfallstelle am Fahrbahnrand markieren könnte. Eine Pfeilsignatur könnte die Fluchtrichtung des Tieres anzeigen. An den Leitpfählen können Sie ggf. ablesen, bei welchem Straßenabschnittskilometer Sie sich gerade befinden, schauen Sie auch mal zum nächsten oder übernächsten Leitpfahl und geben Sie diese Werte der Polizei durch, um die spätere "Nachsuche" zu erleichtern. Ein kurzer Halt, ein Telefonat über den Notruf und Sie haben alles Ihnen Zumutbare getan. Und der Paragraf 34 der Straßenverkehrsordnung "Unfall" gilt auch für Wildunfälle. Hier heißt es im Absatz 1, Ziff. 7 auszugsweise "Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist, unverzüglich nachträglich die Feststellungen zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat." Unverzüglich heißt so viel wie ....so bald wie möglich (möglichst aber gleich). Natürlich muss niemand bei starkem Verkehrsfluss längere Zeit an einem schmalen Fahrbahnrand verweilen und damit sich oder andere gefährden. Aber das dürften die Ausnahmefälle sein. Hier noch schnell ein paar Tipps zum Verhalten am Unfallort allgemein: Zunächst Warnblinker einschalten und vor dem Aussteigen aus dem Fahrzeug die Warnweste anlegen (die sich immer in Griffweite des Fahrers befinden sollte). Vorsicht beim Aussteigen, ggf. über die Beifahrerseite. Bei längerem Halt Warndreieck aufstellen. Notruf wählen und nicht wieder ins Fahrzeug begeben, halten Sie sich im Seitenraum, ggf. jenseits einer Leitplanke auf.
Allzeit gute und (Wild)unfallfreie Fahrt wünscht Ihnen Ihr Verkehrssicherheitsberater PHK Hans-Heinrich Kubsch, Polizeiinspektion Gifhorn.
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