POL-SZ: Pressemitteilung der Polizeiinspektion SZ/PE/WF vom 11.03.2022.
Salzgitter, Peine, Wolfenbüttel (ots)
Fehlender Versicherungsschutz, Polizei Salzgitter, Peine und Wolfenbüttel macht aufmerksam.
Bereits in mehreren Fällen trafen Beamte der Polizeiinspektion Salzgitter/Peine/Wolfenbüttel auf Sachverhalte, bei denen Eigentümer von versicherungspflichtigen Fahrzeugen keine gültige Versicherung vorweisen konnten.
Beim Versicherungskennzeichen handelt es sich um den Nachweis einer bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung, der gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) bei verschiedenen zulassungsfreien Kraftfahrzeugarten vorgeschrieben ist.
In § 26 Abs. 1 FZV heißt es dazu:
Durch das Versicherungskennzeichen wird für die Kraftfahrzeuge im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f nachgewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.
Vorgeschrieben ist ein Versicherungskennzeichen unter anderem für Kleinkrafträder mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h. Somit benötigen unter anderem Mofas, Mopeds sowie Roller ein Versicherungskennzeichen. Darüber hinaus ist dieses für Quads und Trikes vorgeschrieben, wenn diese über die gleichen Vorgaben verfügen.
Der Gesetzgeber sieht Versicherungskennzeichen zudem für motorisierte Krankenfahrstühle vor. Auch für E-Scooter wird ein Versicherungskennzeichen benötigt.
Beim Versicherungskennzeichen beträgt die Gültigkeit grundsätzlich nur ein Jahr, danach muss die Versicherung erneuert werden. Dabei beginnt das Versicherungsjahr immer am 01. März.
Angetroffenen Fahrerinnen und Fahrern wird von den Beamten die Weiterfahrt untersagt. Zudem muss ein Ermittlungsverfahren nach dem Pflichtversicherungsgesetz eingeleitet werden. Wir möchten daher appellieren, sich individuell mit der Gültigkeit der Haftpflichtversicherung ihres Fahrzeuges zu beschäftigen.
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