POL-LG: Kontrolle von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen im Landkreis Lüneburg
Lüneburg (ots)
Am vergangenen Montag kontrollierten Polizeibeamtinnen und -beamte der Regionalen Kontrollgruppe der Polizeidirektion Lüneburg im Landkreis Lüneburg den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr.
16 hierfür spezialisierte Polizeibeamtinnen und -beamte haben 37 Fahrzeuge "unter die Lupe genommen". Hiervon erfüllten insgesamt 31 nicht die nötigen Anforderungen zur Teilnahme am Straßenverkehr. Die Beanstandungsquote lag somit bei insgesamt 84 %. In 12 Fällen musste die Weiterfahrt untersagt werden.
Der Fokus dieser Schwerpunktkontrolle war die Überprüfung von Fahrzeugen in der Mais-, Kartoffel- sowie Rübenernte. Vier Strafverfahren wurden wegen des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz eingeleitet, da die mitgeführten Anhänger die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungspflicht für land- oder forstwirtschaftliche Anhänger nicht erfüllt haben. In einem Fall konnte der Fahrzeugführer eines Traktors keine erforderliche Fahrerlaubnis vorweisen. Da der Zweck der Fahrt nicht der Land- oder Forstwirtschaft diente, reichte die vorhandene Führerscheinklasse T nicht aus. Für einen selbstfahrenden Rübenroder war die Weiterfahrt am Kontrollort vorbei, da für das überbreite Fahrzeug keine gültige Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO existierte. Die Schwerpunktkontrolle führte zur Beanstandung einer Vielzahl von technischen Mängeln. Insbesondere nicht funktionsfähige lichttechnische Einrichtungen, beschädigte Reifen, mangelhafte Bremsanlagen oder Schwachpunkte an den Verbindungseinrichtungen konnten festgestellt und geahndet werden. In einigen Fällen waren die Mängel so gravierend, dass die Weiterfahrt untersagt werden musste. Auch Überladungen und mangelhafte Ladungssicherung führten vereinzelt zur vorübergehenden Untersagung der Weiterfahrt.
Die außerordentlich hohe Beanstandungsquote zeigt, dass die Fortführung der Schwerpunktkontrollen im Bereich der Land-und Forstwirtschaft unerlässlich ist, um gezielte Aufklärung bei Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern zu betreiben und allen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu gewährleisten.
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