POL-WL: Änderungen im Waffengesetz zum 01.10.2008
Winsen/L. (ots)
Ab dem 01.10.2008 gelten verschiedene Änderungen des Waffengesetzes auch für Altbesitzer. Ab diesem Datum müssen Waffenbesitzer, die in der Vergangenheit er-laubnispflichtige Schusswaffen legal in erlaubnisfreie Luftruckenergiepatronenwaffen (LEP-Waffen) haben umbauen lassen, für ihre Waffen eine waffenrechtliche Erlaub-nis haben. Bei den LEP-Waffen handelt es sich um Originalwaffen, die auf Luftdruck umgebaut wurden und bei denen die Luftenergie in der Patronenhülse gespeichert wird. Aufgrund der Tatsache, dass diese Waffen relativ leicht wieder in "scharfe" Waf-fen zurückgebaut werden können, hat der Gesetzgeber sie nunmehr erlaubnispflich-tig gemacht. Dies bedeutet, dass Besitzer derartiger Waffen bis zum 01. Oktober bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte gestellt haben müssen. Ansonsten machen sie sich strafbar.
Seit dem 01. April 2008 ist der Umgang mit Vorderschaftsrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamt-länge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauf-länge weniger als 45 cm beträgt, verboten. Für Altbesitzer wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn sie diese Waffe bis zum 01.10.2008 unbrauchbar machen, einem Be-rechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen oder einen Ausnahmeantrag beim Bundeskriminalamt stellen.
Hat ein Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 01.04.2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen, wie Wechsel- und Austauschläufe einschließlich der dazugehöri-gen Verschlüsse und Wechseltrommeln besessen, so sind diese Teile bis zum 01.10.2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen.
Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Waffenbehörden der Kommunen.
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