Polizeiinspektion Lüneburg/Lüchow-Dannenberg/Uelzen
POL-LG: ++ Kindeswohlgefährdung - Hansestadt, Landkreis und Polizeiinspektion unterzeichnen aktualisierte Kooperationsvereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ++ institutionsübergreifende ...
Lüneburg (ots)
++ Kindeswohlgefährdung - Hansestadt, Landkreis und Polizeiinspektion unterzeichnen aktualisierte Kooperationsvereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ++ institutionsübergreifende Zusammenarbeit von Jugendämtern und Polizei ++
Lüneburg
Kinder und Jugendliche im Blick - Verschiedene Untersuchungen zeigen, dass Kinder und Jugendliche durch die direkten wie auch durch die mittelbaren Auswirkungen der Corona-Pandemie besonders belastet wurden, so dass Einrichtungen wie der Kinderschutzbund und die Jugendämter ein deutlich gesteigertes Bedürfnis nach Hilfe verzeichnen. Bereits seit mehr als einem Jahrzehnt agieren die Polizeiinspektion Lüneburg/Lüchow-Dannenberg/Uelzen -Standort Lüneburg- und die Jugendämter der Hansestadt Lüneburg und des Landkreises Lüneburg bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung (für alle Altersgruppen) Hand in Hand und unterstreichen diese verbindliche Zusammenarbeit abermals mit einer aktualisierten Kooperationsvereinbarung der drei Institutionen.
Mit Kindeswohl wird ein Rechtsgut aus dem deutschen Familienrecht und aus der EU-Grundrechtscharta bezeichnet, welches das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen sowie seine gesunde Entwicklung umfasst. Besonders relevant ist die Bewertung des Kindeswohls bei Verfahren, in denen die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht strittig sind. In der Bundesrepublik Deutschland, wie in den meisten europäischen Ländern, darf der Staat nur in begründeten Ausnahmefällen in das Erziehungsrecht der Eltern eingreifen. Die Gefährdung des Kindeswohls dient der Rechtsprechung als Maßstab für einen Eingriff in das Erziehungsrecht der Sorgeberechtigten. Diese Gefährdung als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf der Auslegung durch die Rechtsprechung. Im Kern geht es um die erhebliche seelische oder körperliche Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen, sei es durch die Vernachlässigung des Minderjährigen oder durch das schädliche Verhalten der Sorgeberechtigten oder Dritter gegenüber dem Minderjährigen.
Neben der einzelfallbezogenen Zusammenarbeit tauschen sich Polizei und Jugendhilfe zum gegenseitigen Verständnis des Auftrages und der jeweiligen Arbeitsweisen darüber hinaus im Rahmen einer gemeinsamen Dienstbesprechung aus.
Bilder:
Florian Forster (Dezernent für Bildung, Jugend, Soziales und Kultur), Yvonne Hobro (Designierte Kreisrätin und Fachbereichsleiterin Soziales) und Stefanie Lerche (Leiterin Polizeiinspektion) präsentieren die aktualisierte Kooperationsvereinbarung "Zusammenarbeit bei Kindeswohlgefährdung".
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