Polizeipräsidium Mittelfranken
POL-MFR: (560) Polizeikontrollen bei Discoveranstaltungen
Ansbach (ots)
Stark betrunkene Jugendliche nach Mitternacht, Beschwerden von Mitbürgern über offensichtlich laxen Umgang mit den Jugendschutzbestimmungen durch Betreiber und Veranstalter von Discos und Plattenpartys sowie Missbrauch bei der "Übertragung von Erziehungsaufgaben" auf erwachsene Begleiter von Minderjährigen, veranlassen die Polizei, die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen verstärkt ins Visier zu nehmen. So wurde beispielsweise am vergangenen Wochenende, 17./18.04.2004, eine Discoveranstaltung in einer Turnhalle in der Stadt Merkendorf im Landkreis Ansbach mit über 700 jungen Besuchern überprüft.
Zwischen 00.45 Uhr und 02.15 Uhr waren immer noch 170 jugendliche Besucher anwesend, die bereits um 24.00 Uhr die Veranstaltung hätten verlassen müssen. Darunter waren 25 Personen unter 16 Jahren. Etwa die Hälfte der 170 kontrollierten Jugendlichen standen von sichtbar bis deutlich unter Alkoholeinfluss. Offensichtlich war das Verbot der Abgabe von Alkohol an Jugendliche - insbesondere von branntweinhaltigen Getränken - wie es im Gesetz heißt, nicht beachtet worden. Auch konnten um 24.00 Uhr keinerlei Aufforderung des Veranstalters an die Jugendlichen registriert werden, die Veranstaltung jetzt zu verlassen. Die Ermittlungen hinsichtlich dieser Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen dauern an.
Die derzeitigen Modegetränke, sogenannte "Alkopops" enthalten hochprozentige Zusätze wie Wodka oder Rum. Gerade das mit hohem Zuckerzusatz versüßte harmlos erscheinende Partygetränk verführt zum leichtfertigen Konsum und scheint zunächst die Wirkung des Alkohols zu verdecken, die dann um so vehementer einsetzt. Bei den Kontrollen wurde immer wieder festgestellt, dass Jugendliche vorgefertigte Schreiben mit sich führten, in denen Eltern die Erziehungspflichten auf Begleitpersonen über 18 Jahren übertragen und so die Jugendschutzbestimmungen unterlaufen werden sollen. Das Recht zum Verbleib auch nach 24 Uhr durch die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten, soll dadurch offenbar dokumentiert werden. Möglicherweise ohne sich ernsthaft Gedanken über die Auswirkung zu machen, wurden so von Erziehungsberechtigen z. B. dem volljährigen Pkw-Führer einer Fahrgemeinschaft oder dem volljährigen Freund einer 16-Jährigen eine Autoritätsstellung eingeräumt, die diesen Personen i. d. Regel nicht zukommen dürfte. Um eine den Bestimmungen des Jugendschutzes entsprechende Übertragung der Erziehungsaufgaben vornehmen zu können, muss ein Autoritätsverhältnis zwischen der erziehungsbeauftragten Person und dem Minderjährigen vorhanden sein. Eine bloße Beauftragung des begleitenden volljährigen Freundes begründet somit noch kein Anwesenheitsrecht nach 24.00 Uhr für Minderjährige bei öffentlichen Veranstaltungen.
Die westmittelfränkische Polizei wird sich weiter in den nächsten Monaten - zusammen mit den für den Jugendschutz verantwortlichen Sicherheitsbehörden - der Kontrolle von Veranstaltungen mit Jugendlichen widmen, auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen achten und gegebenenfalls Verstöße konsequent zur Anzeige bringen.
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