POL-HH: 250216-1. Lachgas-Kontrolle - Schwerpunkteinsatz der Bezirksämter Altona und Hamburg-Mitte unter Beteiligung der Polizei
Hamburg (ots)
Es gilt als Partydroge und birgt insbesondere in Kombination mit Alkohol oder anderen Drogen hohe gesundheitliche Risiken: Lachgas. Um Jugendliche davor zu schützen, gilt in Hamburg seit 1. Januar 2025 eine neue Verordnung. Diese beinhaltet das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Lachgas (Distickstoffmonoxid) an Minderjährige. Die Bezirksämter Altona und Hamburg-Mitte haben jetzt gemeinsam mit der Polizei kontrolliert, ob sich Händler und Händlerinnen an das Verbot halten. Auch die Sozialbehörde hat aufgrund der Zuständigkeit für den Gesundheits- und Jugendschutz teilgenommen.
Der Schwerpunkteinsatz hat am Samstagabend, dem 15. Februar, stattgefunden. Im Rahmen dieses Einsatzes haben zwei Testkäuferinnen und Testkäufe gezielt Einzelhandelsverkaufsstellen aufgesucht und versucht, Lachgasprodukte zu erwerben. Hintergrund dieser Maßnahme ist, dass im Rahmen bisheriger Kontrollen der Bezirksämter Hamburg-Mitte und Altona deutlich wurde, dass Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben des Jugendschutzgesetzes oft nur durch verstärkte zivile Einsätze und Testkäufe festgestellt werden können.
Nach den versuchten Testkäufen haben Mitarbeitende der Bezirksämter die Verkaufsstellen kontrolliert und Verstöße gegen das Verbot sowie weitere gesetzliche Auflagen überprüft.
Insgesamt sind im Rahmen des Einsatzes im Bereich St. Pauli sowie Sternschanze elf Objekte kontrolliert worden. Dabei sind diverse Verstöße festgestellt worden. So haben beispielsweise drei Betriebe Lachgas an die Testkäuferinnen und Testkäufer verkauft. Darüber hinaus haben sechs Betriebe hochprozentigen Alkohol an die Testkaufende verkauft, was einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz darstellt und mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Zwei Betrieben wurde außerdem kurzfristig der Betrieb untersagt, da keine intakten Feuerlöscher vorhanden waren. Die Bezirksämter leiten gegen die betroffenen Betriebe nun Ordnungswidrigkeitsverfahren ein.
Der Schwerpunkteinsatz wurde durch die beiden Bezirksamtsleitungen sowie den Polizeipräsidenten begleitet.
Melanie Schlotzhauer, Sozialsenatorin: "Lachgas gehört nicht in die Hände von Minderjährigen. Der missbräuchliche Konsum birgt erhebliche gesundheitliche Risiken, deshalb hat Hamburg die Abgabe von Lachgas an Kinder und Jugendliche als erstes Bundesland verboten. Dieses Verbot setzen wir konsequent um."
Dr. Stefanie von Berg, Bezirksamtsleiterin Altona: "Als Verwaltung haben wir gelernt, dass Verordnungen allein leider nicht ausreichen, um deren Inhalte durchzusetzen. Deswegen ist es richtig und wichtig, dass wir solche Verbundeinsätze durchführen. Es geht nicht darum, Betriebe zu gängeln, sondern Verbote durchzusetzen - und in diesem Fall Kinder und Jugendliche zu schützen. Ich danke allen beteiligten Kolleg:innen für ihren Einsatz."
Ralf Neubauer, Bezirksamtsleiter Hamburg-Mitte: "Lachgas ist kein harmloser Partyspaß, sondern eine Droge, die insbesondere Minderjährigen erheblich schaden kann. Deshalb müssen wir sicherstellen, dass das Verkaufsverbot konsequent eingehalten wird. Mit den Kontrollen wollen wir Verstöße aufdecken, für die Risiken sensibilisieren und Jugendliche wirksam schützen."
Falk Schnabel, Präsident Polizei Hamburg: "Meine Kolleginnen und Kollegen stellen gerade dort, wo viel gefeiert wird, immer wieder sehr junge Menschen fest, die Lachgas konsumieren. Wir gehen daher immer niedrigschwellig in Sensibilisierungsgespräche und informieren über die Gesundheitsgefahren. Auch die Verkäufer solcher Substanzen müssen sich ihrer Verantwortung bewusst werden. Deshalb unterstützen wir die Bezirksämter und unterstreichen mit unserem entschlossenen und gemeinsamen Handeln die Wichtigkeit dieses Themas."
Ziel der neuen Verordnung ist, den Missbrauch von Lachgas zu minimieren bzw. auszuschließen, da der Konsum insbesondere für Minderjährige schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben kann. Dazu zählen unter anderem Schwindel, Übelkeit, Bewusstlosigkeit, langfristige neurologische Schäden und im Falle falscher Handhabung Erfrierungen.
Ein Verstoß gegen das Verkaufs- sowie Ab- und Weitergabeverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
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