Bundespolizeiinspektion Kassel
BPOL-KS: Lokführer mit Laserpointer geblendet
Fronhausen (Kreis Marburg-Biedenkopf) - Bahnstrecke Kassel-Frankfurt am Main (ots)
Die Tat von bislang Unbekannten, die buchstäblich ins Auge ging, beschäftigt nun die Bundespolizei in Kassel. Der Lokführer eines Regionalexpresses wurde gestern Abend (7.10.), gegen 19.55 Uhr, im Bereich Fronhausen mit einem Laserpointer geblendet. Der Lokführer blieb zum Glück unverletzt. Der örtliche Fahrdienstleiter alarmierte die Bundespolizei. Eine sofortige Nachbereichsfahndung brachte bisher keine Hinweise auf die Täter.
Die Bundespolizeiinspektion Kassel hat ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr sowie der Gefährlichen Körperverletzung eingeleitet. Wer solche Taten beobachtet, wird gebeten, sofort die Bundespolizei unter der Tel.-Nr. 0561/81616-0 bzw. unter der bundesweit einheitlichen Tel.-Nr. 0800 6 888 000 oder über www.bundespolizei.de zu verständigen.
Hinweis der Bundespolizei
Eine Attacke mit einem Laserpointer ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann schwerwiegende Folgen haben. Bei dem Auftreffen eines Laserstrahls auf das menschliche Auge kommt es immer zu einer verminderten Reaktionsfähigkeit sowie zu einer vorübergehenden Einschränkung des Sehvermögens.
Ab einer bestimmten Laserklasse kann das menschliche Auge nicht einmal mehr durch Lidschluss geschützt werden. In allen Fällen kann es zu einer dauerhaften Schädigung der Augen kommen.
Die Bundespolizei ermittelt in jedem Fall des Blendens mittels Laserpointer oder vergleichbaren Tatmitteln wegen des Verdachts eines "Gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr" (§ 315 StGB) und "Gefährlicher Körperverletzung" (§224 StGB).
Bei beiden Delikten sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, im Höchstfall sogar 10 Jahre vor. Wenn durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht wird, handelt es sich sogar um einen Verbrechenstatbestand, bei der die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr beträgt.
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