Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis Neuss
POL-NE: Verkehrskontrolle: Nicht angeschnallter Beifahrer führte Schreckschusswaffe mit sich - Fahrer stand unter Drogeneinfluss
Neuss-Dreikönigenviertel (ots)
Am Montagnachmittag (22.7.), gegen 16:25 Uhr, fiel Polizisten der Beifahrer eines Ford auf. Der 24-Jährige hatte keinen Sicherheitsgurt angelegt. Auf der Lörickstraße, Ecke Schorlemer Straße, überprüften die Ordnungshüter den Wagen. Die beiden Insassen machten einen nervösen und angespannten Eindruck. Der Beifahrer versuchte noch, seine Umhängetasche im Fußraum zu verstecken. Natürlich entging den aufmerksamen Beamten dieses auffällige Verhalten nicht. In der Umhängetasche entdeckten die Polizisten eine Schreckschusswaffe, die sie sicherstellten. Dabei handelte es sich um ein Modell, das einer echten Schusswaffe täuschend ähnlich sieht. Ein Drogenvortest zeigte zudem, dass der 23-jährige Fahrzeugführer womöglich unter dem Einfluss berauschender Mittel stand. Auf der Polizeiwache Neuss musste er sich daher einer Blutprobe unterziehen. Sofern sich der Verdacht des Drogenkonsums bestätigt, erwartet den Fahrer (beim ersten Verstoß dieser Art) ein Bußgeld in Höhe von circa 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot.
Die Polizei macht zudem noch einmal auf die Gefahren aufmerksam, die das Mitführen von Anscheinswaffen mit sich bringt. Diese Imitate sind nicht sofort als "Spielzeugwaffen" zu erkennen. Die Polizei muss im Einsatz zunächst davon ausgehen, dass es sich um echte und somit gefährliche Waffen handelt. Zum Eigenschutz und zum Schutz der Bevölkerung müssen Beamte entsprechend reagieren. So kann aus dem verbotenen, "spielerischen" Umgang schnell tödlicher Ernst werden. Alleine das Mitführen einer solchen Waffe in der Öffentlichkeit ist nach dem Waffengesetz verboten. Anscheinswaffen sind Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild wie Feuerwaffen aussehen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden. Diese Anscheinswaffen dürfen nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz dar.
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