Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis Neuss
POL-NE: E-Scooter prallt in Fahrzeug und fährt davon
Neuss (ots)
Freitagnacht (11.08.), zwischen circa 04:45 und 04:51 Uhr, wurde ein Neusser Zeuge eines Verkehrsunfalls. Der Mann konnte beobachten, wie ein E-Scooter aus der Richtung Reuschenberger Straße auf der Vereinsstraße in Neuss fuhr. Der Fahrer prallte gegen ein parkendes Fahrzeug und fiel zu Boden. Der Zeuge hörte, wie der unbekannte Mann dabei stöhnte und eilte daraufhin zur Hilfe. An der Unfallstelle angekommen, war der Mann mit seinem E-Scooter bereits in Richtung Maximilianstraße weitergefahren. Der Zeuge setze sich in sein Auto und versuchte den E-Scooter einzuholen, welcher in Richtung Bahnhofstraße fuhr. Da die Bahnschranken runtergingen, konnte der unbekannte Mann nicht mehr eingeholt werden. Der Zeuge gab an, dass der Fahrer Schlangenlinien fuhr und seinen Weg auf der Bahnhofsstraße Ecke Kreitzer Straße / Blausteinsweg fortsetze.
Das Verkehrskommissariat 1 hat die Ermittlungen aufgenommen.
Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls soll ein weiteres Fahrzeug aus Richtung Reuschenberger Straße vorbeigefahren sein und habe die Situation ebenfalls beobachtet.
Die Polizei fragt nun: Wer kann Hinweise auf die Identität des E-Scooter-Fahrers geben? Wer hat den Verkehrsunfall beobachtet? Zeugen werden gebeten, sich unter der Telefonnummer 02131 3000 mit der Polizei in Verbindung zu setzen.
Oftmals müssen die Opfer einer Unfallflucht ihre gesamten Kosten alleine tragen. Das "Unerlaubte Entfernen vom Unfallort" - so die korrekte Bezeichnung - ist deshalb kein Kavaliersdelikt. Neben einer Geld- oder im schlimmeren Fall Freiheitsstrafe drohen dem Täter Fahrverbot oder Führerscheinentzug. Die Straßenverkehrsordnung regelt die Pflichten aller Unfallbeteiligten. Demnach haben die Beteiligten unter anderem unverzüglich zu halten und sich über die Unfallfolgen zu vergewissern. Anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten sind insbesondere die Personalien anzugeben. Ist der andere Unfallbeteiligte nicht vor Ort, muss der Verursacher so lange dableiben, bis seine Personalienfeststellung möglich war oder nach einer den Umständen angemessenen Wartezeit die Personalien hinterlassen. In diesem Fall ist die nachträgliche Feststellung umgehend zu ermöglichen. Der genaue Wortlaut kann in Paragraf 34 Straßenverkehrsordnung nachgelesen werden. Tipp der Polizei: Verlassen Sie den Unfallort nicht, ohne vorher die Polizei telefonisch informiert zu haben. Die Beamten werden mit Ihnen das weitere Vorgehen absprechen und Sie sind so auf der sicheren Seite.
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