POL-SO: Planwagentouren unterliegen bestimmten Voraussetzungen und Vorschriften
Kreis Soest (ots)
Bei schönem Wetter und angenehmen Temperaturen sieht man wieder vermehrt, dass Ausflüge per Trecker und Planwagen stattfinden. Derartige Fahrten unterliegen jedoch bestimmten Voraussetzungen und Vorschriften. Um diese Fahrten aber gewerblich durchführen und anbieten zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt und einige Vorschriften beachtet werden. Im § 21 (2) Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es: "Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Es sei denn, die Anhänger werden für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt". Dieser Zweck, nachzulesen im § 6 (5) Fahrerlaubnisverordnung (FeV), ist bei "gewerblichen Spazierfahrten" dieser Art aber NICHT gegeben! Deshalb ändern sich nun die führerschein- und zulassungsrechtlichen Voraussetzungen. Die Führerscheinklassen der Landwirtschaft, Kl. L und T verlieren ihre Gültigkeit, wenn die land- u. forstwirtschaftlichen Zwecke entfallen. Der Fahrzeugführer muss im Besitz einer entsprechenden gewichtsabhängigen Fahrerlaubnis sein, je nach dem ist die Klasse C(E) bzw. C1(E) notwendig. Das bedeutet aber auch, dass für eine gewerbliche Fahrt zusätzlich die Qualifikation als Berufskraftfahrer erforderlich ist. Diese Qualifikation ist durch die Schlüsselkennzahl 95 im Führerschein gekennzeichnet oder durch die seitdem 23.05.2021 ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweise. Eine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz wird in NRW nicht benötigt. Ferner ist eine entsprechende Haftpflichtversicherung erforderlich, da der Transport von Personen zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken nicht über die Kfz-Haftpflicht bzw. Betriebshaftpflicht gedeckt ist. Solche Fahrten benötigen eine eigene, zweckgebundene Haftpflichtversicherung, die einen Personentransport absichert. Zusätzlich müssen Zugfahrzeug und Anhänger auch zugelassen und vom TÜV abgenommen werden. Grüne Kennzeichen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sind nicht mehr zulässig. Zu guter Letzt sind noch ein paar Genehmigungen erforderlich: 1. Begutachtung durch einen anerkannten Sachverständigen/TÜV. Ein positives Zuggutachten muss vorliegen. Das heißt, dass bestimmte Voraussetzungen von dem Gespann erfüllt sein müssen, welche aus dem Merkblatt des Bundesverkehrsministeriums vom 08.03.2004 zu entnehmen sind. 2. Wenn ein positives Gutachten erstellt wurde, muss nun eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO durch die Bezirksregierung Arnsberg (Download unter bra.nrw.de) erteilt werden. Das positive Gutachten vom TÜV muss dabei vorgelegt werden. 3. Zuletzt eine Genehmigung für den Transport von Personen im Planwagen (§ 46 i.V.m. 29 StVO, Streckengenehmigung), welche beim zuständigen Straßenverkehrsamt eingeholt werden kann. Auch hier müssen die zuvor erteilten positiven Gutachten/Genehmigungen vorgelegt werden. Wer nun von Ordnungshütern auf öffentlichen Straßen angehalten wird, muss mit satten Bußgeldern, teilweise mit Punkten und unter Umständen auch mit einer Strafanzeige rechnen, wenn z.B. die nötige Versicherung, die erforderliche Fahrerlaubnis oder eine Gewerbeanmeldung fehlt. Auch wenn es sich um eine Vielzahl an Vorschriften und abschreckenden Hürden für die gewerblichen und nichtgewerblichen Planwagenfahrten handelt, es geht dabei um die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer.(dk)
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