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Polizeidirektion Hannover

POL-H: Aufenthaltsverbote für Straftäter Innenstadt

Hannover (ots)

Zur Bekämpfung der großstadttypischen Gewalt- und
Aggressionskriminalität wird die Polizeidirektion Hannover künftig in
der Innenstadt ein besonderes rechtliches Instrument einsetzen: das 
langfristige Aufenthaltsverbot. Mit diesem Betretungsverbot sollen 
gewaltbereite und aggressive Straftäter, vor allem Mehrfachtäter, in 
den besonders problematischen Wochenendnächten aus der City Hannovers
herausgehalten werden. "Der kontinuierliche Anstieg von Straftaten 
wie Raub, Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung und Widerstand gegen 
die Staatsgewalt kann nicht mehr hingenommen werden", betont 
Polizeipräsident Uwe Binias. Gerade in Hannovers Innenstadt und 
insbesondere in den Nächten vor arbeitsfreien Tagen herrsche eine 
besondere Lage - und dieser werde die Polizei nun mit einer 
besonderen Maßnahme begegnen. Hannovers Polizeichef bekräftigt in 
diesem Zusammenhang auch nochmals die Bemühungen seiner Behörde, den 
Alkoholmissbrauch Jugendlicher und junger Erwachsener im öffentlichen
Raum einzudämmen. Binias begrüßt es deshalb ausdrücklich, dass sich 
bei der nächsten großen Kontrollaktion in der City in der Nacht zum 
11. Mai (Pfingstsonntag) vier Mitarbeiter der Landeshauptstadt 
beteiligen werden.
Nach den Erfahrungen aus dem polizeilichen Alltag und aus den 
jüngsten polizeilichen Großeinsätzen Ende Februar in der Innenstadt 
und am Vatertag im Bereich der Polizeiinspektion Garbsen lassen sich 
folgende Fakten zusammenfassen:
- Die Innenstadt Hannovers mit mehr als 400 Lokalitäten, zwei 
Rotlichtbezirken, dem Verkehrsknotenpunkt des ÖPNV und der 
Drogenszene gleicht in den Wochenendnächten einer Partymeile. Diese 
lockt auch immer mehr gewaltbereite Straftäter an.
- Übermäßiger Alkoholkonsum im öffentlichen Raum ist zwar auch ein 
Problem Jugendlicher, mehr noch aber eines der jungen Erwachsenen.
- Gewalt- und Aggressionstaten nehmen seit Jahren zu, die 
Polizeiinspektion Mitte registrierte unter anderem einen dramatischen
Anstieg bei den angezeigten Körperverletzungsdelikten: von 984 Fällen
noch im Jahr 2005 über 1276 im Folgejahr auf nunmehr 1403 im Jahr 
2007. Auch bei den anderen typischen
Innenstadtdelikten wie Sachbeschädigung, Widerstand, Raub, 
Nötigung/Bedrohung steigen die Fallzahlen.
- Die meisten dieser Straftaten geschehen in den Wochenendnächten, 
die Tatverdächtigen sind überwiegend junge Männer im Alter zwischen 
18 und 24 Jahren, viele stehen zur Tatzeit unter Alkoholeinfluss. 90 
Prozent dieser Straftäter wohnen nicht in der City, sie suchen sie 
aber immer wieder auf - und jeder fünfte ermittelte Tatverdächtige 
ist als Wiederholungstäter einzustufen.
"Vor diesem Hintergrund haben wir außerdem festzustellen, dass die
meisten ermittelten Straftäter keine unmittelbare staatliche Reaktion
erleben", sagt der Polizeipräsident. "In kaum einem Fall von 
Körperverletzung oder auch gefährlicher Körperverletzung wird 
Untersuchungshaft angeordnet, und bis solche Fälle zur Anklage 
kommen, vergehen im Regelfall Monate." Somit sei es "keine 
Seltenheit, dass zum Beispiel ein Beschuldigter, der in der Nacht zu 
Freitag vor einer Innenstadtdiskothek eine Schlägerei angezettelt und
in der Nacht zu Sonnaband bei einer Widerstandshandlung einen 
Polizeibeamten verletzt hat, am nächsten Wochenende wieder in der 
City unterwegs ist, um seinen Aggressionen freien Lauf zu lassen." 
Besonders Wiederholungstätern will die Polizei nun mit dem 
Betretungsverbot Einhalt gebieten, wobei die Maßnahme laut Binias, 
"konsequent, aber auch mit Augenmaß" eingesetzt werden soll.
Wie Polizeidirektor Olaf Gösmann, Leiter der für die Innenstadt 
zuständigen Polizeiinspektion Mitte erläutert, ist die 
Rechtsgrundlage für das Aufenthaltsverbot das
Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und 
Ordnung (Nds.SOG):
§ 17 Platzverweisung, Aufenthaltsverbot
(...)
(4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem 
bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann ihr 
für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten 
oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung. 
Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Ort oder ein Gebiet 
innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet. Die 
Platzverweisung nach Satz 1 ist zeitlich und örtlich auf den zur 
Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. (...)
- Für ein Aufenthaltsverbot kommen Personen infrage, die aufgrund 
eindeutiger Zeugen- und/oder Sachbeweise dringend tatverdächtig sind,
im Innenstadtbereich ein Gewalt- oder Aggressionsdelikt begangen zu 
haben. Dazu zählen u.a. versuchter Totschlag, schwerer Raub und 
schwere Körperverletzung. In die stets erfolgende Einzelfallprüfung 
werden weitere in den vergangenen zwölf Monaten begangene Straftaten 
berücksichtigt. Die aktuelle Tat und gegebenenfalls Vorbelastungen 
müssen die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person weitere
Straftaten in der Innenstadt begehen wird.
- Die Polizei wird Aufenthaltsverbote - abhängig von der Schwere der 
begangenen Tat oder der begangenen Taten - für eine Dauer von drei, 
sechs oder neun Monaten verhängen. Voraussetzung ist in jedem Fall 
eine aktuelle, also ab dem 10. Mai 2008 begangene Tat. Um einige 
Beispiele zu nennen. Sollte eine Person wegen versuchten Totschlags 
dringend tatverdächtig sein, so kann gegen sie ein neunmonatiges 
Aufenthaltsverbot verhängt werden, auch ohne Vortaten. Sollte jemand 
wegen gefährlicher Körperverletzung als überführt gelten und in den 
vergangenen zwölf Monaten schon einschlägig aufgefallen sein, so 
kommt ein sechsmonatiges Aufenthaltsverbot in Frage. Ist die aktuelle
Tat eine Sachbeschädigung, und der Betreffende hat Vorerkenntnisse 
wegen Körperverletzung und Nötigung, so kann ein Aufenthaltsverbot 
von drei Monaten Dauer verhängt werden.
- Das Aufenthaltsverbot gilt für den größten Bereich der Innenstadt 
und für einen kleinen Teil der Oststadt. In begründeten Ausnahmen 
wird von einem Aufenthaltsverbot abgesehen. Das gilt 
selbstverständlich, wenn der oder die Betreffende in der Innenstadt 
wohnt oder auch arbeitet, zum Beispiel als Kellner. Die Durchfahrt 
mit dem ÖPNV bleibt ebenfalls erlaubt.
- Das Aufenthaltsverbot gilt nur für die Wochenendnächte, also an 
Freitagen und Samstagen, sowie an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen. 
Es beginnt stets abends um 20 Uhr und endet um 6 Uhr des Folgetages.
- Verstöße gegen das Aufenthaltsverbot können Ingewahrsamnahmen, 
Zwangsgelder oder auch Ersatzzwangshaft nach sich ziehen. Die 
Zwangsgelder werden auf 250 Euro beim ersten Verstoß, 500 Euro beim 
zweiten Verstoß und 750 Euro bei jedem weiteren Verstoß festgesetzt.
Polizeipräsident Binias betont abschließend, dass derartige 
Aufenthaltsverbote kein neues Instrument sind. In Hannover wird mit 
derartigen Maßnahmen auf Rechtsgrundlage des Nds. SOG bereits seit 
Jahren erfolgreich die offene Drogenszene bekämpft. In anderen 
Städten wie Celle, Peine und Soltau wird das langfristige 
Aufenthaltsverbot in jüngster Zeit auch zur Kriminalitätsbekämpfung 
genutzt. "In Hannover wollen wir jetzt unmittelbar und nachhaltig auf
die Begehung schwerer Straftaten reagieren, Straftäter durch diese 
unmittelbare Reaktion beeindrucken, besonders Wiederholungstäter an 
Wochenenden aus der City fernhalten und so die Gewalt- und 
Aggressionskriminalität in der Innenstadt eindämmen." Der Großeinsatz
am 10./11. Mai, bei dem eine Vielzahl von Polizeibeamten in Hannovers
Innenstadt eingesetzt wird, soll somit gleichermaßen der 
Kriminalitätsbekämpfung wie auch der Bekämpfung des 
Alkoholmissbrauchs dienen.
Die Präsentation zur Pressekonferenz von Freitagnachmittag ist auf
der Internetseite www.polizei.niedersachsen.de/dst/pdhan/ einzusehen.

Rückfragen bitte an:

Polizeidirektion Hannover
Pressesprecher
Stefan Wittke
Telefon: +49 (0)511 109 1004
E-Mail: pressestelle@pd-h.polizei.niedersachsen.de
http://www.polizei.niedersachsen.de/dst/pdhan/

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