Kreisfeuerwehrverband Dithmarschen
FW-HEI: Frage der Zuständigkeit - Sind alle Ölspuren Aufgabe der Feuerwehren?
Dithmarschen (ots)
Am Freitag (24.07.2020) wurden am frühen Vormittag mehrere Feuerwehren aus Dithmarschen zur Beseitigung einer langen Ölspur auf der B5 alarmiert. Die Ölspur sollte sich über 10 km auf der Bundesstraße erstrecken. Für Unklarheiten sorgte die Zuständigkeit der beteiligten Organisationen, da sich die Ölspur auf einer Bundesstraße befand, die auch durch die Ortschaften führt.
Die Feuerwehren aus Marne, Helse, Trennewurth, Barlt und Busenwurth wurden am Freitag gegen 10:00 Uhr durch die Leitstelle zu einer Ölspur auf der B5 gerufen. Zunächst war für die Feuerwehren unklar, dass es sich um ausgelaufenes Speiseöl handelte. Eine besonders tückische Situation für Verkehrsteilnehmer, da das Speiseöl nicht auf der Fahrbahn sichtbar ist, allerdings einen sehr schmierigen Film bildet. Die Rutschgefahr ist enorm groß. Die erkundenden Einsatzkräfte mussten aussteigen, um die Fahrbahn zu kontrollieren, denn zu sehen war zunächst nichts. Dabei mussten die Feuerwehrmitglieder aufpassen nicht auszurutschen. "Teilweise kamen von den Einsatzkräften die Rückmeldungen, dass sie keine Ölspur feststellen konnten. Wir haben ihnen dann über Funk mitgeteilt, dass sie zur Überprüfung vorsichtig aussteigen müssen, da nicht, wie bei anderen Ölen ein sichtbarer Film auf der Fahrbahn war.", so Einsatzleiter Nils Petersen aus Marne. Ein Problem für die Einsatzkräfte stellte auch die Länge der Ölspur dar. Die Ölspuren werden mit Bindemitteln abgestreut, die das Öl aufnehmen und binden soll. Das gebundene Öl muss dann zusammengekehrt und wieder aufgenommen werden. Bei extrem langen Ölspuren, wie am Freitag auf der B5, reichen die Mengen an Bindemittel der Feuerwehren oft nicht aus. Auch sind die Mitglieder der Feuerwehren in solchen Einsätzen zeitlich lange gebunden und stehen ihren Arbeitgebern nicht zur Verfügung. Petersen, Wehrführer der Feuerwehr Marne, stand mit seinen Einsatzkräften vor der Frage, wie das Speiseöl nun von der Fahrbahn entfernt werden sollte. "Unsere Bindemittel sind für Motor- und Hydrauliköle ausgelegt, eben für Betriebsstoffe. Speiseöl kann durch unsere Bindemittel nicht beseitigt werden.", erklärt Petersen weiter. Letztendlich konnte durch die Feuerwehr nur eine Minderung der Rutschgefahr durch das Ausbringen des Bindemittels erreicht werden, ähnlich wie Sand bei Glatteis. In dem Fall der Ölspur auf der B5 stellte sich zusätzlich die Frage der grundsätzlichen Zuständigkeit. Ölspuren müssen aufgrund der Unfallgefahr anderer Verkehrsteilnehmer und aus Gründen des Umweltschutzes beseitigt werden. Die Beseitigung von Ölspuren gehört laut Brandschutzgesetz jedoch nicht zu den Grundaufgaben einer Feuerwehr. Dort heißt es, dass das Feuerwehrwesen die Technische Hilfe bei Not- und Unglücksfällen umfasst. Die eigentliche Zuständigkeit zur Beseitigung von Ölspuren auf öffentlichen Straßen liegt in Deutschland bei dem jeweiligen Straßenbaulastträger (Bund, Land, Kreis oder Kommune). In Deutschland leisten die Feuerwehren der Polizei bei der Beseitigung von Ölspuren nach Unfällen lediglich Amtshilfe. So ist für die B5 im Regelfall der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH) zuständig. Auf Kommunalstraßen der Gemeinden werden die Bauhöfe oder die Feuerwehren zur Schadensbeseitigung eingesetzt. Die Frage, die sich am Einsatzort immer wieder stellt und über die oftmals Uneinigkeit herrscht, bezieht sich auf die Zuständigkeit der Bundesstraße innerhalb der Gemeinden und Städte. Bleibt hier die Zuständigkeit bei dem LBV.SH oder geht diese auf die Gemeinden über? Die Antwort auf diese Frage lässt sich im Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) finden. Dort ist festgeschrieben, dass eine Verunreinigung der Straßen ohne Aufforderung zu beseitigen ist und andernfalls der Träger der Straßenbaulast und in Ortsdurchfahrten die Gemeinden die Verunreinigungen auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers zu beseitigen hat. Die Frage der Zuständigkeit spielt auch eine finanzielle Rolle. So musste die B5 aufgrund der Wirkungslosigkeit des herkömmlichen Bindemittels durch eine Spezialfirma gereinigt werden. Die dafür entstehenden Kosten müssen letztendlich durch den Auftraggeber übernommen werden und können durch ihn (LBV.SH oder Gemeinden) nicht in Rechnung gestellt werden, sollte kein Verursacher ausfindig gemacht werden. Die Auftraggeber (LBV.SH oder Gemeinden) würden dann auf den Kosten sitzen bleiben. Für den Einsatz vom Freitag in Marne hatte man sich geeinigt, dass der LBV.SH eine Spezialfirma als Straßenbaulastträger mit der Reinigung beauftragt. Für die Feuerwehren beschränkte sich die Tätigkeit somit auf die Abwehr der akuten Unfallgefahr anderer Verkehrsteilnehmer durch das Ausbringen des Streugutes in den Ortsbereichen. Da es immer wieder zu Unklarheiten bei der Zuständigkeit auf den Straßen kommt, erscheint eine Handlungsempfehlung für Einsatzkräfte sinnvoll. Ein solches Papier könne Klarheit in die rechtliche Situation und den damit verbundenen Handlungsspielraum der Einsatzleiter bringen. Nicht nur Petersen würde eine Handlungsempfehlung begrüßen, denn auch in anderen Gemeinden und Städten kommt es immer wieder zu Fragen der Zuständigkeit. "Im Nachgang des Einsatzes auf der B5 haben wir Rücksprache mit dem Ordnungsamt der Stadt Marne gehalten. Dort hat man uns auf der Rechtsgrundlage des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein die rechtlich eindeutige Situation erläutert.", berichtet Nils Petersen. Denn eines ist klar: Diese Frage wird sich sicherlich noch öfter stellen.
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