POL-CUX: Mehr Rücksicht gegenüber Schwächeren im Straßenverkehr gefordert
Cuxhaven / Wesermarsch (ots)
Bürger Cuxhavens verärgert über das Verhalten eines Autofahrers gegenüber blinder Fußgängerin
Ein Bürger von Cuxhaven setzte sich am Dienstag erbost über das Verhalten eines Autofahrers mit der Polizei in Verbindung. Was war geschehen ? Der Beschwerdefüher war kürzlich mit seinem Motorroller in Cuxhaven unterwegs und wollte einer hilfsbedürftigen Verkehrsteilnehmerin, hier einer älteren Frau, die eine Blinden-Armbinde trug, das Überqueren der Straße ermöglichen. Zum Zeichen, dass sie die Straße überqueren wollte, hielt die Fußgängerin ihren Blindenstock als deutliches Zeichen in Richtung Straße.
Für den 38-jährigen Rollerfahrer unverständlich wurde er, nachdem er bereits angehalten hatte, um die behinderte Verkehrsteilnehmerin passieren zu lassen, von einem Autofahrer überholt.
Es kam zwar zu keiner Gefährdung, erwähnenswert ist der Vorfall aber auf jeden Fall, so Polizeihauptkommissar Gerhard Seebode, Sachbearbeiter Verkehr von der Polizeiinspektion Cuxhaven / Wesermarsch. Er führt aus, dass es in der Straßenverkehrsordnung, nämlich § 3 Abs. 2a, zu dieser Thematik einen Paragrafen gibt, der vielleicht nicht jedem Verkehrsteilnehmer geläufig ist.
Danach haben sich Fahrzeugführer, das sind neben Kraftfahrzeugführern beispielsweise auch Radfahrer oder Gespannlenker, besondere Rücksicht auf Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen zu nehmen.
Dazu müssen diese bei Erkennen solcher Verkehrsteilnehmer die Fahrgeschwindigkeit reduzieren und ständig bremsbereit sein.
Es darf zu keiner Gefährdung dieser Klientel kommen, so Seebode. Die Begriffe "Kinder","Hilfsbedürftige" und "ältere Menschen" sind als weit gefasst anzusehen.
Dazu einige notwendige Erklärungen: - Kinder sind als alle anzusehen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. - Hilfsbedürftige sind Personen, die wegen ihrer körperlichen oder altersmäß erkennbaren Behinderung besonderer Rücksicht bedürfen.
Der besondere Schutz dürfte nach den obigen Schilderungen für die Frau zweifelsfrei vorgelegen haben. Auch in Bezug auf betrunkene Personen gilt der Grundsatz: Entscheidend ist der objektive Zustand, nicht die Ursache der Hilfsbedürftigkeit.
Ältere Menschen müssen darüber hinaus nicht "hoch betagt" oder erkennbar verkehrsschwach oder gar hilfsbedürftig sein, um die ihnen zustehende Sorgfaltspflicht einzufordern.
Ihnen gebührt der besondere Schutz des Paragrafen, wenn sie sich in einer Verkehrssituation befinden, die sie erfahrungsgemäß nicht mehr voll übersehen und meistern können.
Ein konkreter Anhaltspunkt für eine Verkehrsunsicherheit muss nicht vorliegen. Das hört sich zwar alles kompliziert an, ist aber relativ einfach zu handhaben, so Seebode. Er empfiehlt, die Fahrzeugführer sollen offenen Auges am Verkehr teilnehmen und bei Erkennen von Verkehrsteilnehmern, die zu den beschriebenen Risikogruppen gehören, die Geschwindigkeit zu drosseln und ständig bremsbereit zu sein. Im Zweifelsfall muss sogar angehalten werden. Die schwächsten Verkehrsteilnehmer werden es ihnen danken.
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