POL-CUX: Spiel- und Sportgeräte im Straßenverkehr - Präventionstipps der Polizei (Bild des Präventionsbeamten als Download in der digitalen Pressemappe)
Cuxhaven / Wesermarsch (ots)
Spiel- und Sportgeräte im Straßenverkehr
Aus der ländlichen Bevölkerung des Landkreises Cuxhaven bekommt die Polizei immer wieder Hinweise, dass Kinder und Jugendliche, aber auch Erwachsene, sich mit Inline- Skates, Wave- oder Skateboards und Einrädern im öffentlichen Straßenverkehr zum Teil rücksichtslos und verkehrswidrig bewegen. Diese Geräte werden von den Nutzern oft als Fortbewegungsmittel, u.a. auch auf der Straße, eingesetzt. Doch ist das überhaupt zulässig?
Inline-Skates, Skateboards, Waveboards, Einräder und die vielen anderen Geräte zählen laut Straßenverkehrsordnung(StVO) eindeutig zu den Sportgeräten oder Spielzeugen und nicht zu den Fahrzeugen. Die Anwender dieser Geräte sind Fußgänger. Folglich gelten für Sport und Spielgeräte laut Polizeikommissar Wolf-Dieter Porthaus dieselben Regeln wie für Fußgänger:
In der StVO ist vorgeschrieben, dass Gehwege, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche zu benutzen sind. Sonderwege für Fußgänger dürfen ebenso genutzt werden wie kombinierte Wege für Fußgänger und Radfahrer. Die Benutzung des Radwegs ist verboten!
Die Fahrbahn darf nur dann genutzt werden, wenn kein Gehweg vorhanden ist. Jeder muss sich "den Gegebenheiten anpassen". §1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung fordert bei der Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme .
Das trifft natürlich auch auf die Nutzer von Sport-und Spielgeräten zu. Sie haben eine besondere Rücksichtspflicht gegenüber älteren Menschen und Kindern. Hohe Geschwindigkeiten sind demnach auf Fußwegen untersagt. Der Polizei ist sehr wohl bewusst, dass das "freie Fahren" auf der Fahrbahn mehr Spaß macht als auf dem Fußweg. Im Gegensatz dazu ist aber auch die Unfallgefahr um einiges größer, zumal die Nutzer der Sport-und Spielgeräte sich selten an die allgemein gültigen Verkehrsvorschriften halten. Da wird z.B. vom Rechtsfahrgebot abgewichen und die gesamte Fahrbahn eingenommen. Es werden Fahrzeuge behindert, weil die Nutzer der Geräte trotz herannahender Pkw auf der Fahrbahn einfach weiterfahren und nicht auf den vorgeschriebenen Gehweg ausweichen. Kinder trainieren mit ihrem Einrad nicht nur auf dem Gehweg, sondern auch auf der Straße. Gerade diese Sportart verlangt den Kindern viel Disziplin und Körperbeherrschung ab. Ein Sturz ist vorprogrammiert.
Der Sturz findet nicht selten auch auf der Straße statt. "Und wenn dann ein Auto kommt, dann hat das Kind keine Chance", so Porthaus, Präventionsbeamter beim Polizeikommissareiat Schiffdorf. Am Besten trainiere man laut Porthaus mit dem Einrad auf einem Grundstück außerhalb des Straßenverkehrs. Als Fortbewegungsmittel seien Einräder zudem nicht sonderlich geeignet.
Porthaus weiter: "Zur eigenen Sicherheit und zur Verletzungsprophylaxe sollte unbedingt die erforderliche Schutzkleidung getragen werden." Ein geeigneter Kopfschutz sowie Knie-, Ellenbogen- und Handgelenkschoner sollten bei keinem Funsportler fehlen. Weiteren Schutz bietet eine im Vorfeld durchgeführte intensive Technikschulung, um schnell, sicher und immer rechtzeitig bremsen zu können.
Ein weiteres Augenmerk gilt den Kindern und Jugendlichen, die mit ihrem Fahrrad unterwegs sind. Obwohl sie in der Schule intensiv auf den Straßenverkehr vorbereitet werden und dafür sogar eine Prüfung abgelegt haben, scheinen die erlernten Grundsätze nach kürzester Zeit wieder in Vergessenheit zu geraten. Gerade an den Schulen stellt die Polizei unter den jungen Fahrradfahrern immer wieder ein heilloses Durcheinander fest. Da wird in großen Gruppen nebeneinander gefahren. Fahrbahnen werden unkontrolliert gekreuzt und ohne nach "Links" und "Rechts" zu schauen abgebogen. Pkw-Fahrer fühlen sich bei solch unkontrolliertem Fahrverhalten der Radfahrer z.Teil überfordert. Nicht selten kommt es dann zu Verkehrsunfällen.
Bezüglich der Kinder, die mit ihrem Fahrrad unterwegs sind, gelten laut der StVO folgende Vorschrift: Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen den Gehweg benutzen. Kinder bis zum 10. Lebensjahr dürfen zwischen der Fahrbahn-/Radweg und dem Fußweg wählen. Aufgrund der heutigen Verkehrsdichte ist es für das Kind aber sicherer, weiterhin den Fußweg zu benutzen.
Vor diesem Hintergrund wird die Polizei im Rahmen der Verkehrsprävention verstärkt auf Verstöße achten und die Nutzer der Sport-und Spielgeräte und Radfahrer auf ihr Fehlverhalten ansprechen. Ab dem 14. Lebensjahr kann ein Verstoß auch mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an den Sachbearbeiter Prävention des Polizeikommissariats Schiffdorf, Tel.: 04706 / 948-154, Wolf-Dieter Porthaus (siehe Foto).
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