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POL-WHV: Was man über die Nutzung von E-Scootern im öffentlichen Straßenverkehr wissen sollte - Aus aktuellem Anlass gibt der Vareler Präventionsbeauftrage Eugen Schnettler Auskunft

Varel (ots)

Wie bereits berichtet, https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/68442/5555465 ereignete sich am Montag, 03.07.23, in der Fußgängerzone in Varel ein Verkehrsunfall zwischen einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) und einer 73-jährigen Fußgängerin. Der Fahrer des E-Scooters fuhr verbotswidrig in der Hindenburgstraße in der Fußgängerzone. Die ihm entgegenkommende Seniorin musste ausweichen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Dabei kam sie zu Fall und wurde schwer verletzt ins Krankenhaus verbracht. Der Präventionsbeauftragte des Polizeikommissariates Varel, PHK Eugen Schnettler, nimmt diesen Vorfall zum Anlass, erneut über die Nutzung von E-Scootern aufzuklären. Was sollte man über die Nutzung von E-Scootern im öffentlichen Straßenverkehr wissen? Nicht alle öffentliche Wege dürfen befahren werden. Wer einen E-Scooter (max. 20 km/h) fährt, muss Radwege oder Radfahrstreifen nutzen. Sind diese nicht vorhanden, muss auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Gehwege dürfen nicht benutzt werden, weil die E-Scooter aufgrund ihrer Geschwindigkeit Fußgänger gefährden würden. Für die Nutzung eines E-Scooters wird eine Betriebserlaubnis sowie eine Haftpflichtversicherung in Form einer aufklebbaren Plakette benötigt, sofern sie im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Am E-Scooter müssen ein Schweinwerfer, ein Rücklicht, eine Klingel, Reflektoren und zwei voneinander unabhängige Bremsen vorhanden sein. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr darf man E-Scooter fahren. Eine Prüfung ist nicht erforderlich. Es besteht zwar keine Helmpflicht, aber ein geeigneter Helm sollte auf jeden Fall getragen werden. Sind keine Blinker vorhanden, muss das Abbiegen rechtzeitig und deutlich per Hand angezeigt werden. Das Nutzen von Smartphones ist während der Fahrt verboten. Während einer kombinierten Fußstreife mit dem Ordnungsamt Varel in der Fußgängerzone wurde kürzlich eine Jugendliche fahrend mit ihrem E-Scooter und gleichzeitig ihr Smartphone nutzend angehalten. "Aufgrund der Ablenkung hätte sie uns fast angefahren", berichtet Eugen Schnettler. "Sie erwartet jetzt ein Bußgeld von mindestens 100,- Euro und ein Punkt in Flensburg, denn mit dem E-Scooter gilt sie als Kraftfahrzeugführerin." Wer in der Fußgängerzone mit dem E-Scooter fährt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 50,00 Euro rechnen. Da E-Scooter Kraftfahrzeuge sind, gelten zudem dieselben Alkoholgrenzwerte wie beim Autofahren. In der Probezeit und unter 21 Jahren gilt auch hier das absolute Alkoholverbot. PHK Schnettler führt an:" In einem aktuellen Urteil wurde ein Fahrer zu 1.200,- Euro Geldstrafe und einem halben Jahr Fahrerlaubnisentzug verurteilt, nachdem er mit 1,26 Promille im Blut erwischt worden war." Jeder E-Scooter ist nur für eine Person zugelassen. Die Mitnahme einer weiteren Person ist nicht gestattet. Ein abgestellter E-Scooter darf weder den Verkehr noch Verkehrsteilnehmende behindern. Eugen Schnettler möchte anhaltend Aufklärungsarbeit betreiben und kündigt an: "Es werden vermehrt Kontrollen stattfinden."

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Telefon: 04421/942-104
und am Wochenende über 04421 / 942-215
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