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BKA: Bundeskriminalamt widerspricht erneut Berichterstattung in der Frankfurter Rundschau/Rechtsgrundlage vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz ohne Beanstandung geprüft

Wiesbaden (ots)

Das Bundeskriminalamt (BKA) widerspricht erneut
dem in der Frankfurter Rundschau vom 07.04.2009 zum wiederholten Male
in nuancierter Form erweckten Eindruck, es habe nach den 
Terroranschlägen vom 11.September 2001 ohne Rechtsgrundlage 
Hunderttausende von Daten zur Rasterfahndung an sich gezogen.
Wie bereits in den Pressemitteilungen vom 02.04.2009 und 
03.04.2009 dargestellt, hat das BKA selbst keine Rasterfahndung 
durchgeführt.
Der damalige Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat in seinem 19. 
Tätigkeitsbericht auf Seite 92 die vom BKA seinerzeit ausgefüllte 
Rolle den Tatsachen entsprechend wie folgt beschrieben:
"Als Folge der Terroranschläge in den USA beschlossen die Gremien der
Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder 
(IMK), Rasterfahndungsmaßnahmen auf der Grundlage der jeweiligen 
landesgesetzlichen Regelung in den Ländern durchzuführen und 
beauftragten das BKA in dessen Funktion als Zentralstelle der 
Polizeien des Bundes und der Länder damit, hierbei unterstützend 
tätig zu werden.
In der Folgezeit haben die Länder personenbezogene Daten bei 
Universitäten, Einwohnermeldeämtern und dem Ausländerzentralregister 
erhoben und die Datenbestände anschließend anhand bestimmter, zuvor 
festgelegter Rasterkriterien gegeneinander "gerastert". Der daraus 
resultierende Datenbestand wurde dem BKA übermittelt und von diesem 
in eine zuvor errichtete Verbunddatei eingestellt."
Aufgabe des BKA war es damals, die von den Ländern eigenständig 
erhobenen und in eine Verbunddatei eingestellten Daten mit anderen 
Datenbeständen abzugleichen. Auf diese Weise sollte eine inhaltliche 
Informationsanreicherung bzw. -verdichtung der Länderdatensätze 
erfolgen.
Der 19. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den 
Datenschutz führt ebenfalls auf Seite 92 hierzu aus:
"Das Erheben der genannten Abgleichsdatenbestände sollte 
arbeitsteilig durchgeführt werden: Sofern entsprechende Informationen
z. B. von Bundesbehörden oder von Bundesverbänden der Industrie zu 
erlangen waren, sollte das BKA die entsprechenden Daten erheben."
Weiter heißt es:
"Das BKA hat in der Folgezeit auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 
BKA-Gesetz nach seinen Angaben ca. 4000 Institutionen und Firmen um 
Übersendung von Personaldaten gebeten. Auf diese Ersuchen hin haben 
212 Institutionen dem BKA entsprechende Daten zur Verfügung gestellt 
(...) Aufgabe des BKA war es schließlich, die von ihm erhobenen bzw. 
ihm von den Ländern zur Verfügung gestellten Abgleichsdateien 
elektronisch für den Datenabgleich aufzubereiten und den Abgleich mit
dem in der Verbunddatei gespeicherten Datenbestand durchzuführen.
Auch hinsichtlich der anlässlich der Maßnahmen zur Anwendung 
kommenden Rechtsvorschriften bezieht der Bundesbeauftragte für den 
Datenschutz in seinem 19. Tätigkeitsbericht auf den Seiten 92/93 
Stellung:
"Die öffentliche Diskussion der Rasterfahndungsmaßnahmen in 
einigen Ländern, aber auch zahlreiche Nachfragen betroffener nicht 
öffentlicher Stellen bei mir zur Rechtmäßigkeit des Ersuchens des BKA
um Übermittlung von Personaldaten, gaben mir Veranlassung, die vom 
BKA geleistete Unterstützungsleistung bezüglich der von den Ländern 
durchgeführten Rasterfahndungsmaßnahmen datenschutzrechtlich zu 
kontrollieren.
Dabei habe ich festgestellt, dass sich das BKA bei der Durchführung 
der o. g. Unterstützungshandlungen im Rahmen der ihm durch das 
BKA-Gesetz eingeräumten Befugnisse zur Erfüllung seiner 
Zentralstellenaufgabe gemäß § 2 i. V. m. § 7 BKA-Gesetz gehalten hat.
Das gilt sowohl für das Führen der o. g. Verbunddatei, in welcher der
von den Ländern vorgerasterte Grunddatenbestand gespeichert wird, als
auch für die Durchführung des Datenabgleichs auf der Grundlage des § 
28 BKAG. Auch das Ersuchen des BKA gegenüber diversen nicht 
öffentlichen Stellen um Übermittlung von Personaldaten war formell 
rechtmäßig. Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 7 
Abs. 2 Satz 2 BKA-Gesetz konnte das BKA Daten erheben, wenn die 
Polizeien des Bundes und der Länder nicht über die erforderlichen 
Daten verfügt haben."
Dem Hinzuzufügen ist lediglich die Tatsache, dass es im Falle der 
Telekom-Daten wie bereits mitgeteilt keinen weiteren Datenabgleich 
gegeben hat.
Zusammenfassend bestätigt das Prüfungsergebnis des 
Bundesbeauftragten für den Datenschutz zum einen, dass das BKA selbst
keine Rasterfahndung durchgeführt hat, zum anderen widerlegt es die 
Behauptung, die vom BKA durchgeführte Datenerhebung und der sich 
anschließende Datenabgleich seien ohne Rechtsgrundlage erfolgt.
Unabhängig davon wehrt sich das BKA gegen den im Artikel der 
Frankfurter Rundschau durch Zitierung aus dem Zusammenhang gerissener
Aussagen des Präsidenten des BKA suggerierten Eindruck, das BKA 
bagatellisiere Maßnahmen mit hohem Eingriffscharakter.
Der Präsident des BKA hatte sich in einem Interview, in dem u. a. 
über das Instrument der Rasterfahndung gesprochen wurde, am 
02.06.2008 gegenüber der Presse auf die Fragen "Es gibt auch Angst 
vor staatlicher Überwachung. So findet am Samstag ein bundesweiter 
Aktionstag -Freiheit statt Angst- statt. Haben Sie Verständnis 
dafür?" und "Wie erklären Sie das Misstrauen in Teilen der 
Bevölkerung?" wie folgt geäußert:
"Grundsätzlich kann ich verstehen, dass sich viele engagierte 
Menschen um die bürgerlichen Freiheiten Gedanken machen. Ich möchte 
auch nicht in einem Staat leben, in dem zum Beispiel die 
Videoüberwachung flächendeckend stattfindet. Wir brauchen auch keine 
Volks-Daktyloskopie in dem Sinne, dass die Fingerabdrücke aller 
Bürger beim BKA gesammelt werden. Aber wir benötigen wegen des 
technischen Fortschritts bessere Fahndungsinstrumente, damit wir uns 
gegen Terrorismus und Organisierte Kriminalität wehren können (...) 
Es ist die Angst vor dem Neuen. Nehmen Sie zum Beispiel die Entnahme 
von Blutproben bei Verkehrskontrollen. Richtigerweise unterstellt 
kein Mensch der Polizei, dass sie die Blutproben der Bürger für 
andere Zwecke missbraucht. Im Gegenteil: Die Kontrolle von 
Verkehrssündern wird als Schutzmaßnahme empfunden. Dies sollte auch 
bei der Terrorbekämpfung selbstverständlich sein."
Der Präsident des BKA legt nochmals Wert auf die Feststellung, 
dass alle vom Bundeskriminalamt vorgenommen Maßnahmen mit 
Eingriffscharakter nach sorgfältiger Einzelfallprüfung auf der 
Grundlage der geltenden Rechtsnormen in Abstimmung mit der Justiz 
erfolgen.

Rückfragen bitte an:

Bundeskriminalamt
Pressestelle

Telefon: 0611-551 3083
Fax: 0611-551 2323
www.bka.de

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