Polizeiinspektion Cloppenburg/Vechta
POL-CLP: Pressemeldung für das Polizeikommissariat Vechta vom 23.03.2019
Cloppenburg/Vechta (ots)
Lohne- Verkehrsunfall mit leicht verletzter Person
Am Freitag, den 22.03.2019, 15:39 Uhr, befährt ein 19-jähriger Lohner mit seinem PKW die Wiesenstraße in Richtung Bakumer Straße. Beim Aufbiegen auf die Bakumer Straße übersieht er die Vorfahrt eines 36-jährigen Radfahrers aus Lohne, der beabsichtigt, von der Bakumer Straße in die Wiesenstraße zu fahren. Es kommt zum Zusammenstoß, wobei der Radfahrer stürzt und sich leichte Verletzungen zuzieht. An den Fahrzeugen entstehen Sachschäden von insgesamt ca. 450 Euro.
Vechta - Verkehrsunfall mit Sachschaden
Am Freitag, 22.03.2019, 17.50 Uhr, kam es in Vechta auf der Oyther Straße zu einem Verkehrsunfall, als eine 30-jährige Visbekerin ihren PKW verkehrsbedingt anhalten musste und ein ihr nachfolgender 18-jähriger Vechtaer dieses zu spät erkannte. Trotz Vollbremsung fuhr er mit seinem PKW auf. Glücklicherweise wurde niemand verletzt. An den Fahrzeugen entstanden Sachschäden in Höhe von etwa 2500,- Euro.
Vechta - Verkehrsunfall mit Sachschaden
Am Freitag, 22.03.2019, 18.15 Uhr, kam es im Vechtaer Stadtteil Calveslage zu einem Auffahrunfall. Ein 25-jähriger Vechtaer, der die Bundesstraße 69 von Langförden in Richtung Vechta befuhr, musste seinen Pkw in Höhe der Straße Wiesenweg verkehrsbedingt anhalten. Ein ihm nachfolgender 20-jähriger aus Ostrhauderfehn erkannte die Situation, er konnte seinen PKW rechtzeitig anhalten. Ein dahinter befindlicher 19-jähriger aus Vechta hingegen erkannte die Situation zu spät. Er fuhr mit seinem Pkw auf den PKW des 20-jährigen auf, dieser wurde auf den PKW des 25-jährigen geschoben. An den Fahrzeugen entstanden insgesamt Sachschäden in Höhe von etwa 10.000,- Euro.
Holdorf - Fahren ohne Fahrerlaubnis und unter BtM-Beeinflussung, fehlender Versicherungsschutz
Am Freitag, 22.03.19, gegen 14.45 Uhr, befuhr ein 29-jähriger aus Steinfeld mit einem PKW in Holdorf die Industriestraße obwohl er nicht im Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis ist, außerdem stand er offensichtlich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln. Für den PKW bestand weiterhin kein Versicherungsschutz. Ein entsprechendes Verfahren wurde eingeleitet.
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