Polizeiinspektion Cloppenburg/Vechta
POL-CLP: Christi Himmelfahrt und Pfingsten - Polizei zeigt Präsenz
Cloppenburg/Vechta (ots)
Nachdem bereits am 1. Mai erste Bollerwagentouren und Feste veranstaltet wurden, kündigt sich nun der volkstümliche Vatertag an Christi Himmelfahrt und wenige Tage später Pfingsten an. Diese Feiertage werden ebenfalls gerne für gemeinschaftliche Ausflüge und Feierlichkeiten genutzt.
Mit dem Wegfall von einem Großteil der pandemiebedingten Einschränkungen in diesem Jahr erwartet die Polizeiinspektion Cloppenburg/Vechta auch für diese Tage wieder einen großen Zulauf zu altbekannten Ausflugszielen.
Die Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass ein Großteil der Einsätze an diesen Tagen mit übermäßigem Alkoholkonsum einhergehen - seien es Körperverletzungsdelikte, Beleidigungen oder Sachbeschädigungen.
Die Polizei wird daher an diesen Tagen verstärkt präsent sein und weist ausdrücklich darauf hin, dass bei entsprechenden Straftaten konsequent eingeschritten wird. Neben einem drohenden Ermittlungsverfahren können auch Platzverweise die Konsequenz sein.
Wie auch am 1. Mai geht es nicht um die friedlichen Menschen, die gemeinsam in der Natur Beisammensein wollen, sondern darum, diesen sowie auch unbeteiligten Dritten schöne und sichere Feiertage zu ermöglichen.
Die Sicherheit der Kinder und Jugendlichen steht hier ebenfalls im Fokus. Auch die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes werden dabei kontrolliert. Eltern sollten im Vorfeld daher überprüfen, welche Getränke ihre Kinder mitnehmen und entsprechende Gespräche mit ihnen führen.
Nach dem Jugendschutzgesetz gilt demnach: Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden. Andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, dürfen erst ab 18 konsumiert werden. Das bedeutet, sie dürfen somit nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben und auch der Konsum nicht erlaubt werden.
Werden Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren von einer personensorgeberechtigten Person begleitet, also im Regelfall von einem Elternteil oder den Eltern, ist das Verbot der Abgabe und des Konsums von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit aufgehoben, allerdings nicht generell.
Denn die Abgabe und der Konsum von anderen alkoholischen Getränken als Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken, ist auch dann verboten, wenn die Eltern dabei sind.
Wer sich über die Bestimmungen des Jugendschutzes hinwegsetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Nähere Informationen zu diesen Bestimmunen finden Sie hier: https://www.kenn-dein-limit.de/alkoholberatung/informationen-fuer-eltern/jugendschutzgesetz-alkohol/
Wenn sich alle an die gesetzlichen Bestimmungen halten und respektvoll miteinander umgehen, werden es schöne Feiertage für alle.
Rückfragen bitte an:
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POKin Uta-Masami Bley
Pressestelle
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