Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
BPOL NRW: Fahndungserfolg für die Bundespolizei-Messer und Betäubungsmittel sichergestellt
Münster (ots)
In den Abendstunden (25. Januar) und in der Nacht (26.Januar) stellten Beamte der Bundespolizei am Hauptbahnhof Münster Messer und Betäubungsmittel sicher.
Gegen 20:45 Uhr ist durch die Einsatzkräfte ein 33-jähriger Mann im Hauptbahnhof kontrolliert worden. Dabei ist festgestellt worden, dass der Syrer ein Einhandmesser griffbereit in der Jackentasche mit sich führte. Ein berechtigtes Interesse zum Führen des Einhandmessers konnte der in den Niederlanden wohnhafte Mann nicht nachweisen.
Im weiteren Verlauf des Abends wurde durch eine Streife der Bundespolizei gegen 23:30 Uhr ein 22-jähriger Mann angetroffen. Bei der Überprüfung seiner Person ist ein Springmesser hinter dem Gürtel durch die Polizeibeamten erkannt worden. Das Messer war derart platziert, dass es ihm einen schnellen Zugriff ermöglichte. Weiterhin übergab der Münsteraner den Beamten geringe Mengen Betäubungsmittel.
Das dritte Messer ist gegen 01:30 Uhr bei einem 45-jährigen Mann aufgefunden worden. Auch dieser Mann führte griffbereit ein Springmesser in der Jackentasche mit sich und händigte dies auf Nachfrage aus. Auch bei dem wohnsitzlosen Türken sind noch geringe Mengen Betäubungsmittel aufgefunden worden.
Gegen den 22-jährigen Mann wurde ein Strafverfahren und gegen die anderen zwei Männer Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund der waffenrechtliche Verstöße eingeleitet. Alle Messer wurden sichergestellt.
Weiterhin wurden gegen den 22-jährigen und 45-jährigen Mann ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz initiiert.
Alle drei Männer konnten nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen ihren Weg fortsetzen.
Der Erwerb und Besitz von Springmessern mit seitlichem Klingenaustritt und einer Klingenlänge unter 8,5 Zentimetern ist in Deutschland möglich. Jedoch stellt das Führen in der Öffentlichkeit ohne berechtigtes Interesse eine Ordnungswidrigkeit dar. Liegt die Klingenlänge über 8,5 Zentimetern oder ist die Klinge beidseitig geschliffen, handelt es sich um eine verbotene Waffe und jeglicher Umgang stellt eine Straftat dar.
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