Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
BPOL NRW: Bilanzierung der Allgemeinverfügung zum Verbot des Mitführens von gefährlichen Gegenständen - Ankündigung einer Allgemeinverfügung für Silvester 2024
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Bielefeld - Hamm - Münster (ots)
Vom 15. November 2024 bis zum 23. Dezember 2024 war das Mitführen von gefährlichen Gegenständen an 26 Bahnhöfen in NRW per Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion St. Augustin verboten.
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/70116/5907951
Im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeiinspektion Münster galt die Allgemeinverfügung für die Hauptbahnhöfe in Bielefeld, Hamm und Münster.
Insgesamt stellten Einsatzkräfte der Bundespolizeiinspektion Münster im Geltungszeitraum der Allgemeinverfügung an den drei Bahnhöfen insgesamt -57- gefährliche Gegenstände fest.
Diese verteilten sich auf die einzelnen Bahnhöfe wie folgt:
Bielefeld: -12- davon
5 Messer, 4 Tierabwehrsprays, 1 Teleskopschlagstock, 2 Scheren
Hamm: -20- davon
10 Messer, 5 Tierabwehrsprays, 5 Schraubenzieher
Münster: -25- davon
15 Messer, 4 Tierabwehrsprays, 2 Spielzeugpistolen, 1 CO2 - Waffe, 1 Soft-Air-Waffe, 1 Teleskopschlagstock, 1 Kubotan
Erfreulicherweise konnte festgestellt werden, dass die Verstöße im Laufe der Allgemeinverfügung abgenommen haben. Es wurden immer weniger gefährliche Gegenstände festgestellt. Der präventive Effekt der Allgemeinverfügung verstärkte sich im Laufe der Allgemeinverfügung zusehends.
Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2024 06:00 bis 1. Januar 2025 10:00 Uhr hat die Bundespolizeidirektion St. Augustin erneut eine Allgemeinverfügung zum Verbot des Mitführens von gefährlichen Gegenständen für die Hauptbahnhöfe in Bielefeld, Hamm und Münster sowie für 15 weitere Bahnhöfe in NRW erlassen.
Die Allgemeinverfügung an Silvester und Neujahr dient der Erhöhung der Sicherheit im Silvesterreiseverkehr an den Bahnhöfen in Bielefeld, Hamm und Münster sowie als Gefahrenfilter für die regionalen Silvesterfeiern.
Das Mitführverbot umfasst gefährliche Gegenstände wie Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen (z.B. Messer, Beile und Pistolen), sowie Luftdruck und CO2-Waffen und alle weiteren Objekte, die potenziell zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen geeignet sind.
Weitere Informationen zur Allgemeinverfügung wie Ausnahmen und Begriffsbestimmungen können der als PDF-Dokument angefügten Allgemeinverfügung entnommen werden. Diese ist der Pressemitteilung angehängt und wird zudem auch auf der Homepage der Bundespolizei (www.bundespolizei.de) eingestellt werden. Außerdem werden in den betroffenen Bahnhöfen Plakate ausgehangen, um auf die bevorstehende Verbotszone hinzuweisen.
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