Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
BPOL NRW: Bundespolizei beschlagnahmt Einhandmesser
Dortmund - Recklinghausen (ots)
In der Nacht zu Freitag (14. Februar) stellten Bundespolizisten innerhalb kurzer Zeit zwei Männer in Dortmund, die jeweils ein Messer mit sich führten.
Gegen 00:30 Uhr befanden sich Bundespolizisten im Rahmen ihrer Streifentätigkeit im Dortmunder Hauptbahnhof, als sie auf einen 32-Jährigen aufmerksam wurden und diesen einer Personenkontrolle unterzogen. Zur Feststellung seiner Identität händigte der junge Mann den Einsatzkräften seinen Personalausweis aus. Die Frage, ob er verbotene oder gefährliche Gegenstände mit sich führe, bejahte der deutsche Staatsbürger und wies die Uniformierten auf ein Einhandmesser in seiner Jackentasche hin. Dies ist ein Messer, welches mittels einer an der Klinge angebrachten Öffnungshilfe einhändig geöffnet und je nach Verschlussmechanismus auch wieder einhändig geschlossen werden kann. Die Polizisten beschlagnahmten den gefährlichen Gegenstand, da der Dortmunder kein berechtigtes Interesse zum Führen des Messers vorweisen konnte. Zudem leiteten die Beamten ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz ein.
Circa eine halbe Stunde später, gegen 1 Uhr, wurde eine weitere Streife der Bundespolizei vor dem Dortmunder Hauptbahnhof auf ein Fahrzeug aufmerksam, dessen Motor im Stand lief und aus welchem lautstark Musik dröhnte. Vor dem Fahrzeug befand sich ein 24-Jähriger, der der Aufforderung der Beamten, die Musik und den Motor auszuschalten, unverzüglich nachkam. Der deutsche Staatsbürger gab gegenüber den Uniformierten an, dass sich sein Freund, der gleichzeitig auch der Fahrer des Autos sei, in dem nahegelegenen Schnellrestaurant befinde. Im Rahmen der weiteren polizeilichen Maßnahmen stellte sich bei der Durchsuchung des Mannes aus Recklinghausen heraus, dass er ebenfalls ein Einhandmesser in seiner Jackentasche mit sich führte. Auch er konnte kein berechtigtes Interesse zum Führen des Messers vorweisen, weshalb die Bundespolizisten den gefährlichen Gegenstand beschlagnahmten und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz einleiteten.
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