Bundespolizeidirektion Hannover
BPOLD-H: Mitführverbot von Waffen und gefährlichen Gegenständen in den Hauptbahnhöfen Bremen, Hamburg und Hannover - Bundespolizei informiert über Verbot und Kontrollmaßnahmen
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PDF - 86 kB - 221122_SkizzeHbfHannover_GültigkeitsbereichderAGV.pdf
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Bremen / Hamburg / Hannover (ots)
Die Bundespolizei erlässt für die kommenden Adventswochenenden Allgemeinverfügungen in den Hauptbahnhöfen Bremen, Hamburg und Hannover zum Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote können einen Platzverweis, ein Bahnhofsverbot (Hausverbot) oder auch einen zukünftigen Beförderungsausschluss nach sich ziehen.
Unabhängig von einem möglichen Straf-/ Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Waffengesetz (WaffG) ist auch ein Zwangsgeld bei uneinsichtigen Personen möglich.
Die Geltungsbereiche der Allgemeinverfügungen umfassen die Hauptbahnhöfe Bremen, Hamburg sowie Hannover und ist auf die nachfolgenden Zeiträume begrenzt: a) 25. November 2022, 15:00 Uhr bis 26. November 2022, 07:00 Uhr. 26. November 2022, 15:00 Uhr bis 27. November 2022, 07:00 Uhr. b) 2. Dezember 2022, 15:00 Uhr bis 3. Dezember 2022, 07:00 Uhr 3. Dezember 2022, 15:00 Uhr bis 4. Dezember 2022, 07:00 Uhr c) 9. Dezember 2022, 15:00 Uhr bis 10. Dezember 2022, 07:00 Uhr 10. Dezember 2022, 15:00 Uhr bis 11. Dezember 2022, 07:00 Uhr d) 16. Dezember 2022, 15:00 Uhr bis 17. Dezember 2022, 07:00 Uhr 17. Dezember 2022, 15:00 Uhr bis 18. Dezember 2022, 07:00 Uhr
Die konkreten Örtlichkeiten sind den beigefügten Anlagen der jeweiligen Hauptbahnhöfe zu entnehmen.
In diesen Zeiträumen gilt das Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art für alle Personen, die sich im Geltungsbereich/Gültigkeitszeitraum der Allgemeinverfügungen in den jeweiligen Hauptbahnhöfen aufhalten bzw. diesen betreten (Ausnahmen sind den Allgemeinverfügungen zu entnehmen).
Hintergrund ist, dass Körperverletzungsdelikte mittels Waffen und anderer gefährlicher Werkzeuge, insbesondere Messer, aber auch das bloße Mitführen, deutlich in der bundespolizeilichen Lage präsent sind und damit die Sicherheit von Bahnbenutzern sowie der Bevölkerung beeinflussen.
In der Langzeitbetrachtung traten derartige Gewaltdelikte speziell in den Abend- und Nachtstunden an den Wochenenden auf.
In Bahnhöfen und auf Reisewegen in Zügen ergeben sich häufig auch aus banalen Streitigkeiten Auseinandersetzungen. Beim Mitführen von Messern oder anderen Waffen können diese schnell unter den Beteiligten zum Einsatz kommen. Auch Unbeteiligte können davon betroffen sein.
Die Kontrollen anl. der Allgemeinverfügungen sollen einerseits das Dunkelfeld des Mitführens gefährlicher Gegenstände erhellen und andererseits die klare Botschaft vermitteln, dass Waffen aller Art im Bahnverkehr nicht mitgeführt werden sollten.
Weitere Bestimmungen bzw. Ausnahmen vom Verbot, können den als PDF-Dokument angefügten Allgemeinverfügungen entnommen werden. Diese sind der Pressemitteilung angehängt und können zudem auch auf der Homepage der Bundespolizei (www.bundespolizei.de) eingesehen werden. Außerdem werden in den jeweiligen Bahnhöfen Plakate ausgehängt, um auf die Mitführverbote hinzuweisen.
Ergänzend informiert die Bundespolizei:
- Das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit unterliegt waffenrechtlichen Bestimmungen und ist gegebenenfalls verboten bzw. bedarf einer behördlichen Erlaubnis (z.B. Verbot des Führens von Einhandmessern, Kleiner Waffenschein für Schreckschuss-, Reiz-, und Signalwaffen). - Waffen, auch die zur Selbstverteidigung gedacht sind, bieten trügerische Sicherheit. Sie können die eigene Risikobereitschaft erhöhen, zur Gewalteskalation beitragen und zu einer Schadensvergrößerung führen. - Waffenträger vernachlässigen in der Regel deeskalierende Techniken und Kommunikationsstrategien, die zu einer Beruhigung der Situation beitragen können. - Waffen erschweren Helfern und der Polizei zu erkennen, wer Täter und wer Opfer ist. - Die Waffe kann im ungünstigsten Fall abgenommen und gegen den Träger selbst eingesetzt werden. - Der Einsatz von Waffen führt schnell zu lebensbedrohlichen Verletzungen und kann erhebliche strafrechtliche und finanzielle Folgen haben.
Eine Alternative bietet z.B. ein sogenannter Schrillalarm (oder Taschenalarm), insbesondere dann, wenn sich noch weitere Personen im Umfeld aufhalten. Denn mit dem Auslösen des Alarms erklingt ein lauter schriller Ton, der Umstehende auf das Geschehen aufmerksam macht. Ziel ist, dass der Täter angesichts möglicher Zeugen von der Tat ablässt. Nützliche Tipps zu verschiedenen Themen finden sich auch im Internet (https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/)
Rückfragen bitte an:
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Möckernstraße 30
30163 Hannover
-Pressestelle-
Jörg Ristow
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