Bundespolizeidirektion Hannover
BPOLD-H: Bundespolizei erlässt Mitführverbot von Waffen und gefährlichen Gegenständen im Hauptbahnhof Hannover
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- AGV_Waffenverbot_HBF_H_final.pdf
PDF - 368 kB - Skizze_Hbf_Hannover_Gültigkeitsbereich_der_AGV.pdf
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Hannover (ots)
Die Bundespolizei erlässt am kommenden Donnerstag / Freitag eine Allgemeinverfügung für den Hauptbahnhof Hannover, die sich auf ein Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß-und Stichwaffen sowie Messern aller Art bezieht.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote können einen Platzverweis, ein Bahnhofsverbot (Hausverbot) oder auch einen zukünftigen Beförderungsausschluss nach sich ziehen.
Unabhängig von einem möglichen Straf-/ Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Waffengesetz (WaffG) ist auch ein Zwangsgeld bei uneinsichtigen Personen möglich.
Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst den gesamten Gebäudeteil des Hannoveraner Hauptbahnhofs (in der Skizze gelb gekennzeichnet) ausschließlich der Niki-de-Saint-Phalle-Promenade, und ist auf den nachfolgenden Zeitraum begrenzt: Donnerstag, 18. Mai 2023, 12:00 Uhr bis Freitag, 19. Mai 2023, 04:00 Uhr.
Körperverletzungsdelikte mittels Waffen und anderer gefährlicher Werkzeuge, insbesondere Messer, charakterisieren signifikant die polizeiliche Lage im bundespolizeilichen Zuständigkeitsbereich und beeinflussen die Sicherheit von Bahnbenutzern sowie der Bevölkerung.
Der Hauptbahnhof Hannover ist der größte Personenbahnhof der niedersächsischen Landeshauptstadt Hannover und steht mit täglich etwa 250.000 Reisenden hinter Hamburg, München, Frankfurt (Main), Berlin und Köln zusammen mit Düsseldorf auf Platz sechs der meistfrequentierten Fernbahnhöfe der Deutschen Bahn. Er ist zudem wichtigster Knoten im örtlichen Nahverkehr sowie der S-Bahn Hannover und zentraler Anlaufpunkt in der Innenstadt von Hannover.
Im Rahmen der Allgemeinkriminalität hat die Bundespolizei am Hauptbahnhof Hannover hinsichtlich mitgeführter und eingesetzter Messer sowie sonstiger gefährlicher Gegenstände maßgebliche Feststellungen machen können. In der Langzeitbetrachtung traten derartige Gewaltdelikte speziell in den Abend - und Nachtstunden an den Wochenenden auf.
In Bahnhöfen und auf Reisewegen in Zügen ergeben sich häufig auch aus banalen Streitigkeiten Auseinandersetzungen. Beim Mitführen von Messern oder anderen Waffen können diese schnell unter den Beteiligten zum Einsatz kommen. Auch Unbeteiligte können davon betroffen sein. Die Kontrollen anl. der Allgemeinverfügung haben das Ziel, einerseits das Dunkelfeld des Mitführens gefährlicher Gegenstände zu erhellen und andererseits die klare Botschaft zu vermitteln, dass Waffen aller Art im Bahnverkehr nicht mitgeführt werden sollen.
Weitere Bestimmungen bzw. Ausnahmen vom Verbot, können der als PDF -Dokument angefügten Allgemeinverfügung dieser Pressemitteilung und zudem auch auf der Homepage der Bundespolizei (www.bundespolizei.de) eingesehen werden. Weiterhin werden Plakate im Bahnhof ausgehängt, um auf die Mitführverbot hinzuweisen.
Ergänzend informiert die Bundespolizei:
- Das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit unterliegt waffenrechtlichen Bestimmungen und ist gegebenenfalls verboten bzw. bedarf einer behördlichen Erlaubnis (z.B. Verbot des Führens von Einhandmessern, Kleiner Waffenschein für Schreckschuss-, Reiz-, und Signalwaffen).
- Waffen, auch die zur Selbstverteidigung gedacht sind, bieten trügerische Sicherheit. Sie können die eigene Risikobereitschaft erhöhen, zur Gewalteskalation beitragen und zu einer Schadensvergrößerung führen.
- Waffenträger vernachlässigen in der Regel deeskalierende Techniken und Kommunikationsstrategien, die zu einer Beruhigung der Situation beitragen können.
- Waffen erschweren Helfern und der Polizei zu erkennen, wer Täter und wer Opfer ist.
- Die Waffe kann im ungünstigsten Fall abgenommen und gegen den Träger selbst eingesetzt werden.
- Der Einsatz von Waffen führt schnell zu lebensbedrohlichen Verletzungen und kann erhebliche strafrechtliche und finanzielle Folgen haben.
Eine Alternative bietet z.B. ein sogenannter Schrillalarm (oder Taschenalarm), insbesondere dann, wenn sich noch weitere Personen im Umfeld aufhalten. Denn mit dem Auslösen des Alarms erklingt ein lauter schriller Ton, der Umstehende auf das Geschehen aufmerksam macht. Ziel ist, dass der Täter angesichts möglich er Zeugen von der Tat ablässt. Nützliche Tipps zu verschiedenen Themen finden sich auch im Internet (https://www.polizei - beratung.de/themen-und-tipps/)
Rückfragen bitte an:
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Möckernstraße 30
30163 Hannover
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