Bundespolizeiinspektion Bad Bentheim
BPOL-BadBentheim: Im Hauptbahnhof ausgerastet
20-Jähriger festgenommen und der Hauptverhandlungshaft zugeführt
Oldenburg (Oldb.) (ots)
Ein 20-Jähriger ist Dienstagmittag im Hauptbahnhof Oldenburg ausgerastet. Der Mann tritt strafrechtlich immer wieder in Erscheinung. Ein Gericht ordnete jetzt die Hauptverhandlungshaft an.
Obwohl gegen den polizeibekannten 20-Jährigen ein gültiges Hausverbot der Deutschen Bahn AG für den Hauptbahnhof Oldenburg besteht, hatte der junge Mann gestern Mittag die Bahnhofsmission aufgesucht. Dort geriet der Mann mit seiner zufällig anwesenden Ex-Freundin in Streit und beleidigte sie vulgär. Ein Mitarbeiter der Bahnhofsmission stellte sich schützend vor die Frau und forderte den 20-Jährigen zum Verlassen des Bahnhofes auf. Jetzt drohte er dem Mitarbeiter und beleidigte diesen. Trotzdem gelang es ihm den 20-Jährigen vor die Tür der Bahnhofsmission zu setzen. Daraufhin schleuderte der aufbrausende 20-Jährige sein Fahrrad gegen eine Glasscheibe der Einrichtung und trat gegen die Eingangstür, ehe er davonlief. Hinzugerufene Beamte der Bundespolizisten konnten den 20-Jährigen noch in Bahnhofsnähe feststellen.
Neben weiterer Delikte, ist der Mann ist auch für den tätlichen Angriff auf einen Beamten der Bundespolizei vom 19. November 2019 verantwortlich. Siehe dazu auch die Pressemitteilung der Polizeiinspektion Oldenburg - Stadt / Ammerland: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/68440/4444935
Nach Sachvortrag durch die Bundespolizei entschied die zuständige Staatsanwaltschaft Oldenburg auf Festnahme des 20-Jährigen zur Durchführung eines beschleunigten Strafverfahrens. Das Amtsgericht ordnete heute an, dass der Mann die Zeit bis zur Hauptverhandlung in Haft verbringt. In der kommenden Woche soll dann die Entscheidung über das Strafmaß fallen.
Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist eine besondere Form des Strafverfahrens und hat den Vorteil, dass einfache Fälle schneller abgeschlossen werden können und die Strafe unmittelbar "auf dem Fuße" folgt. Es kommt häufig bei einfach gelagerten Sachverhalten zur Anwendung, wenn neben einer klaren Beweislage ein dringender Tatverdacht besteht und der Täter ohne festen Wohnsitz ist.
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