POL-GOE: (02) Merkblatt Razzia
Göttingen (ots)
Razzia
Der § 13 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG) regelt unter anderem die Identitätsfeststellung (IDF) zur Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr. Die Befugnis zur IDF schließt - insbesondere in den Fäl-len des Abs. 1 Nr. 2 - auch die Durchführung von so genannten Razzien ein.
§ 13 NGefAG Identitätsfestellung (Auszug)
(1) Die Verwaltungsbehörde und die Polizei können die Identität einer Person feststellen,
2. wenn sie sich an einem Ort (so genannte «verrufene» Orte) aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
a) Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, b) sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder c) sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden.
Eine Razzia ist eine
-planmäßig vorbereitete -überraschende Absperrung einer bestimmten Örtlichkeit -zum Zwecke von Suchmaßnahmen nach -Personen, Sachen oder Erkenntnissen.
Razzien sind Sammelkontrollen, die darauf abzielen, die Identität eines größeren Personenkreises zu überprüfen. Razzien werden im Wesentlichen deshalb durchgeführt, um die Begehung von Straftaten von erheblicher Be-deutung zu verhindern. Hier kommt der Polizei die Aufgabe zu, Vorsorge für die Strafverfolgung zu treffen und Straftaten im Vorfeld zu verhüten. Hierauf abgestellte Eingriffsbefugnisse beinhalten die IDF und die Erhebung personenbezogener Daten.
Eine IDF hat den Zweck, entweder Personalien einer unbekannten Person festzustellen oder zu prüfen, ob eine Person diejenige ist, für die sie sich ausgibt. Sie umfasst die Ermittlung und Erhebung aller individueller Merkmale einer Person, die es ermöglicht, sie von einer anderen Person zu unterscheiden und Verwechslungen auszuschlie-ßen. Ein im Rahmen der IDF erfolgender Abgleich mit vorhandenen Dateien richtet sich nach § 45 NGefAG.
Ist nach § 13 (2) NGefAG die Identität auf andere Weise
l nicht oder l nur unter erheblichen Schwierigkeiten festzustellen,
kann die zu überprüfende Person fest gehalten werden.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann zum Zwecke der nach § 13 NGefAG zulässigen Identitätsfeststellung auf Grund von § 15 Abs. 1 Nr. 1 NGefAG eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgen.
Darf eine Person nach § 13 NGefAG zum Zwecke der Identitätsfeststellung fest gehalten werden oder hält sie sich an einem «verrufenen» Ort gem. § 13 NGefAG auf, so darf sie gem. § 22 (1) NGefAG auch durchsucht werden.
Ein spezielles Recht zur Durchsuchung zum Zwecke der Eigensicherung ergibt sich in Bezug auf Personen, deren Identität nach dem NGefAG oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden darf, aus § 22 Abs. 2 NGefAG. Auch können präventiv- polizeiliche Maßnahmen in solche zur Strafverfolgung übergehen, sobald sich ein An-fangsverdacht einer konkreten Straftat ergibt. (z.B. aufgefundene Beweismittel für eine Straftat nach dem StGB od. BTMG, Antreffen «illegaler Ausländer» mit gefälschten Ausweisen nach dem AuslG und dem AsylVfG).
Die Anordnungskompetenz obliegt bei Razzien außer bei Gefahr im Verzuge nur dem Dienststellenleiter-/ in oder einer übergeordneten Dienststelle oder Behörde.
erstellt: Polizeiinspektion Göttingen - Öffentlichkeitsarbeit - Groner Landstraße 51, (37081) Göttingen
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