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POL-GOE: (189/2010) Verkehrskontrolle auf der A 7 - Geschlachtete Lämmer und Innereien ungekühlt in Mercedes transportiert

POL-GOE: (189/2010) Verkehrskontrolle auf der A 7 - Geschlachtete Lämmer und Innereien ungekühlt in Mercedes transportiert
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Göttingen (ots)

Göttingen, Kasseler Landstraße
Mittwoch, 24. März 2010
Bei einer Verkehrskontrolle mit Schwerpunkt
"Personen- und Güterverkehr"  haben Beamte der Göttinger 
Autobahnpolizei am Mittwochvormittag (24.03.10) einen Schlachter aus 
dem Landkreis Northeim aus dem Verkehr gezogen, der in seinem 
Mercedes-Kombi zehn geschlachtete Lämmer, zwei Ziegen, zehn 
Schafsköpfe und einen Sack mit Innereien (Foto) unter Missachtung von
Hygienevorschriften  und ungekühlt transportiert hat.
Der Mann geriet ursprünglich ins Visier der Beamten, weil er 
während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Eine 
Streife lotste ihn daraufhin von der A 7 zur Kontrollstelle auf dem 
Gelände der Göttinger Autobahnmeisterei an der Kasseler Landstraße. 
Im Rahmen der anschließenden Überprüfung entdeckten die Polizisten 
das
lediglich mit einer Plastikplane abgedeckte Fleisch im Heck des 
Kombi. Auf Vorhalt gab der Fahrer an, dass die "Ware" für eine Feier 
bestimmt sei und er sie ausliefern wolle. Daraus wurde aber nichts.
Die Ordnungshüter verständigten einen Lebensmittelkontrolleur aus 
Göttingen, der wenig später an der Kontrollstelle erschien und die 
Ladung beschlagnahmte. Der Mercedes wurde noch vor Ort versiegelt und
dem Schlachter auferlegt, sich mit dem beladenen PKW unverzüglich 
beim Veterinäramt des Landkreises Northeim zwecks weiterer Maßnahmen 
wie z. B. Vernichtung des Schlachtfleisches vorzustellen.
Insgesamt wurden bei der gezielten Kontrollaktion neun Fahrzeuge 
angehalten. Die Beamten fertigten zwölf Anzeigen wegen diverser 
Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgut- und Lebensmittelrechts,  
der Lenk- und Ruhezeiten und der Ladungssicherung. Vier 
Kontrollierten wurde die Weiterfahrt u. a. auch aufgrund erheblicher 
technischer Mängel an ihren Fahrzeugen vorübergehend untersagt.

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