POL-GOE: (58/2013) Nach Übergriff auf Tattoo-Studio in der Roten Straße - Polizei Göttingen weist Vorwürfe von Betroffenen zurück
Göttingen (ots)
GÖTTINGEN (jk) - Nach dem Übergriff auf ein Göttinger Tattoo-Studio durch Angehörige der linken Szene (siehe unsere Pressemitteilungen Nr44/2013 und 45/2013 vom 19.01.2013) haben sich unmittelbar Betroffene gegenüber den Medien jetzt kritisch zum Vorgehen der Göttinger Polizei geäußert. So wird der Polizei u. a. vorgeworfen, sie habe Zitat (Artikel Göttinger Tageblatt vom 24.01.2013): "...anscheinend Interesse daran, einen Konflikt innerhalb der Roten Straße herbeizureden und damit Mutmaßungen über angebliche Hintergründe in der Öffentlichkeit noch weiter anzuheizen".
Angesichts der bei dem Übergriff vorsätzlich und rücksichtslos begangenen Straftaten stößt dieser Vorwurf, der ganz offensichtlich vom eigenen Vandalismus ablenken soll, bei der Inspektionsleitung auf großes Unverständnis.
"Die Vorwürfe verharmlosen die Tat im Nachhinein und unterstellen der Göttinger Polizei ein ihrem gesetzlichen Auftrag zuwiderlaufendes, unprofessionelles Handeln", sagte Inspektionsleiter Thomas Rath. "Dies ist aus meiner Sicht nicht nur gegenüber den am Einsatz beteiligten Beamten vollkommen unakzeptabel, sondern erscheint auch angesichts der zum Schutz der Bewohner der Roten Straße umfänglich ergriffenen Einsatzmaßnahmen mehr als grotesk", so Rath weiter.
Bei dem Übergriff auf das Tattoo-Studio in der Roten Straße waren am 19.01.2013 schwere Straftaten, darunter schwerer Landfriedensbruch und Sachbeschädigungen, von einer mit Schlagwerkzeugen bewaffneten Gruppe Vermummter aus der linken Szene vorsätzlich begangen worden. Diese unrühmliche Tat reiht sich ein in diverse vergleichbare Vorfälle der letzten Jahre.
Die Polizei Göttingen stellt hierzu unmissverständlich klar, dass sie die Ermittlungen zur Aufklärung der Tat gezielt und mit allen gesetzlich zur Verfügung stehenden Mitteln fortsetzen wird. Daran ändert auch eine inzwischen erfolgte Entschuldigung der linken Szene bei der Geschäftsbetreiberin nichts. Eine Entschuldigung kann zwar nach Täterermittlung bei der späteren Strafzumessung Berücksichtigung finden, der polizeiliche Ermittlungsauftrag ändert sich hierdurch aber in keinem Fall, da die Polizei nach § 163 Strafprozessordnung einem Strafverfolgungszwang unterliegt, der zu Recht keinen Ermessensspielraum zulässt.
"Der Rechtsstaat würde in Frage gestellt werden, wenn wir körperliche Gewalt und das Begehen von Straftaten als Mittel der politischen Auseinandersetzung akzeptieren würden. Letztlich bedauern die Täter auch ganz offensichtlich nicht ihr Handeln, sondern nur, dass ein falscher Adressat getroffen wurde", so Thomas Rath.
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