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Polizeidirektion Göttingen

POL-GOE: (588/2007) Antwort des Polizeipräsidenten der Polizeidirektion Göttingen Hans Wargel auf den offenen Brief von Vertretern des Bündnisses "Göttingen zeigt Gesicht" vom 10. Mai 2007

Göttingen (ots)

Göttingen
Montag, 15. Mai 2007
Nachfolgend der Wortlaut der Antwort von
Polizeipräsident Wargel:
Sehr geehrte Vertreter des Bündnisses "Göttingen zeigt Gesicht",
die von Ihnen mit Schreiben vom 10.05.2007 vorgebrachten Vorwürfe 
bezüglich einer "illegalen Observation" durch die Polizei weise ich 
zurück.
Die Polizeidirektion Göttingen war durch ein Faltblatt mit der 
Überschrift "Kultur gegen Rechts" auf die für den 08.05.2007 geplante
Veranstaltung "Antifaschistischer Stadtrundgang - Göttingen und seine
Universität im Nationalsozialismus" aufmerksam geworden. Aus dem 
Faltblatt ging hervor, dass die Veranstaltung im Rahmen einer vom 06.
bis zum 11.05.2007 geplanten "Aktionswoche Kultur gegen Rechts" 
stattfinden sollte. Initiator der "Kulturwoche" war laut Faltblatt 
das "Bündnis gegen Rechts".
Der Start des in Rede stehenden Stadtrundgangs war am 08.05.2007 für 
18.30 Uhr am "Gänseliesel" auf dem Göttinger Marktplatz vorgesehen. 
Über die Anzahl der Teilnehmer und den Verlauf der Veranstaltung 
lagen der Polizei im Vorfeld keine präzisen Angaben vor. Es war 
deshalb zunächst zu klären, ob es sich um eine Versammlung im Sinne 
des Versammlungsgesetzes (VersG) handelte. Eine solche Versammlung 
hätte gemäß § 14 VersG angemeldet werden müssen. Eine Nachfrage bei 
der Stadt Göttingen als zuständiger Versammlungsbehörde ergab, dass 
dort keine entsprechende Anmeldung eingegangen war.
In dem Faltblatt war die Gruppierung "Antifaschistische Linke 
International (A.L.I.)" als Mitveranstalter aufgeführt. Die A.L.I. 
ist nach polizeilichen Erkenntnissen der gewaltbereiten autonomen 
Szene Göttingens zuzurechnen.
Somit war aufgrund des gesetzlichen Auftrages zur Gefahrenabwehr eine
Inaugenscheinnahme der Veranstaltung durch die Polizei vor Ort 
geboten. Hierzu waren am 08.05.2007 Beamte des 
Staatsschutzkommissariates der Polizeiinspektion Göttingen am 
Marktplatz. Die Beamten kamen zu dem Ergebnis, dass es sich bei der 
Veranstaltung nicht um eine Versammlung im Sinne des 
Versammlungsgesetzes handelte. Wenn es eine Versammlung gewesen wäre,
hätte sie gemäß § 14 VersG angemeldet werden müssen. Wer als 
Veranstalter oder Leiter eine nicht angemeldete Versammlung 
durchführt, begeht eine Straftat gemäß § 26 Nr. 2 VersG.
Da offensichtlich keine nicht angemeldete Versammlung vorlag und 
auch sonstige Straftaten und Gefahren, die von der Veranstaltung 
ausgingen oder ihr drohten, feststellbar waren, wurde die Beobachtung
unverzüglich beendet.
Eine Kontaktaufnahme mit dem Vertreter der Veranstalter vor Ort war 
polizeilich nicht erforderlich. Eine gesetzliche Legitimationspflicht
bestand mangels Anwendbarkeit des Versammlungsgesetzes nicht. 
Fotoaufnahmen und "Aufzeichnungen über die Führung" wurden von den 
Einsatzkräften nicht gefertigt.
Bei den im Rahmen der Gefahrenerforschung vor Ort getroffenen 
polizeilichen Maßnahmen handelte es sich keineswegs, wie von Ihnen 
behauptet, um eine "illegale Observation". Die Einsatzkräfte hielten 
sich etwa 20 Meter abgesetzt von den Teilnehmern der Veranstaltung 
auf und waren somit für diese wahrnehmbar. Diese kurzfristige offene 
Beobachtung der Veranstaltung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 
1, 11 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit 
und Ordnung. Versammlungsrechtliche Bestimmungen waren nicht 
einschlägig.
Unter Bezugnahme auf die in Ihrem Schreiben aufgeworfene Frage, 
kann ich Ihnen antworten, dass in Göttingen das Versammlungsgesetz 
selbstverständlich gilt und von der Polizei beachtet und geschützt 
wird.
Wenn Sie als Vertreter des Bündnisses den Stadtrundgang entgegen 
der Bewertung der vor Ort eingesetzten Polizeikräfte nachträglich als
Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes qualifizieren, so 
hätten Sie diese Versammlung entsprechend der gesetzlichen 
Verpflichtung gemäß § 14 VersG bei der Stadt Göttingen spätestens 48 
Stunden vor Beginn anmelden müssen. Eine nochmalige Nachfrage bei der
Stadt Göttingen am heutigen Tage ergab, dass eine Anmeldung nicht 
vorliegt.
Aufgrund Ihres Hinweises prüfen wir derzeit, ob nicht doch eine 
Versammlung vorlag. Sollte sich dieses bestätigen, ist zu prüfen, ob 
wegen der Nichtanmeldung ein strafbares Verhalten gegeben ist. Hierzu
ist die Polizei aufgrund des bestehenden Strafverfolgungszwanges 
(Legalitätsprinzip) aus § 163 Strafprozessordnung verpflichtet. Zur 
abschließenden Bewertung,  ob hier eine Straftat vorlag, wird der 
Vorgang nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen im Rahmen des 
Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Göttingen vorgelegt.
Ihren nicht unterschriebenen Brief habe ich am 14.05.2007 in den 
Nachmittagsstunden erhalten. Am gleichen Tage sind bei meiner 
Pressestelle Anfragen verschiedener Zeitungsredaktionen und 
Rundfunkanstalten eingegangen, denen ganz offensichtlich Ihr 
Schreiben an mich im Wortlaut bekannt war. Ich gehe daher davon aus, 
dass es sich um einen offenen Brief handelt und versende meine 
Antwort ebenfalls öffentlich.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Wargel
Polizeipräsident

Rückfragen bitte an:

Polizeidirektion Göttingen
Presse-/Öffentlichkeitsarbeit

Telefon: 0551/491-1034
Fax: 0551/491-1035
E-Mail: pressestelle@pd-goe.polizei.niedersachsen.de
www.polizei.niedersachsen.de/dst/pdgoe/pd_goettingen/

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