Bundespolizeiinspektion Offenburg
BPOLI-OG: Schnelle Verurteilung nach dem Auffinden eines gefälschten Führerscheins mit anschließender Rückführung ins Heimatland
Kehl (ots)
Am frühen Morgen des 29. November kontrollierte die Bundespolizei einen albanischen Staatsangehörigen am Grenzübergang Europabrücke in Kehl. Der Mann war zuvor als Reisender mit einem Fernreisebus von Frankreich nach Deutschland gereist. Gegenüber den Beamten wies er sich einem albanischen Reisepass aus. Bei der Überprüfung des Dokuments stellte sich heraus, dass der Mann seine Aufenthaltsdauer im Schengenraum bereits um 117 Tage überschritten hatte. Weitere Dokumente, die den 41-Jährigen zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland berechtigen würden, konnte er nicht vorlegen. Bei der Durchsuchung wurde jedoch ein albanischer Führerschein aufgefunden, welcher sich als eine Totalfälschung herausstellte.
Da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte und der Beschuldigte nicht über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte, stellte die Staatsanwaltschaft Offenburg im vorliegenden Fall einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens beim Amtsgericht Offenburg.
Der Mann aus Albanien wurde daraufhin am Freitag (29.11.) von der zuständigen Strafrichterin des Amtsgerichts Offenburg im beschleunigten Verfahren zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 8 Euro verurteilt.
Noch am selben Tag wurde der 41-Jährige über den Flughafen Frankfurt am Main nach Albanien zurückgewiesen. Das gefälschte Dokument wurde sichergestellt.
Informationen zum beschleunigten Verfahren: Das beschleunigte Verfahren ist in §§ 417 ff. StPO geregelt. Es ist lediglich vor der Amtsrichterin oder dem Amtsrichter und dem Schöffengericht zulässig und erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei einfachen Sachverhalten und einer klaren Beweislage. Vorrangig wird das Verfahren dabei gegenüber Beschuldigten angewendet, die über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Hier stellt das beschleunigte Verfahren eine effektive Strafverfolgung auch in Fällen sicher, in denen keine ladungsfähige Anschrift vorliegt oder Ladungen und Strafbefehle bislang aufwendig im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden mussten.
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