Bundespolizeiinspektion Offenburg
BPOLI-OG: Schnelle Verurteilung nach unerlaubter Einreise trotz Einreiseverbots
Offenburg (ots)
Bereits am Dienstag (01.04.) wurde ein afghanischer Staatsangehöriger in einer grenzüberschreitenden Regionalbahn im Bahnhof Kehl von der Gemeinsamen Deutsch-Französischen Diensteinheit kontrolliert. Der Mann versuchte bereits am Tag zuvor, den 31.03. nach Deutschland zu reisen, ihm wurde jedoch durch die Bundespolizei die Einreise verweigert.
Auch am 01.04. wies sich der 28-Jährige mit einem Foto einer französischen Asylbescheinigung aus. Weitere Dokumente, die den 28-Jährigen zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland berechtigen würden, konnten nicht vorgelegt werden. Weiterhin bestand gegen den 28-Jährigen eine Einreisesperre bis 2026, da er am 13.03.2025 nach Frankeich abgeschoben wurde. Der Mann war wiederholt bewusst entgegen eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet eingereist.
Da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte und der Beschuldigte nicht über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte, stellte die Staatsanwaltschaft Offenburg im vorliegenden Fall einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens beim Amtsgericht Offenburg.
Der Mann wurde daraufhin gestern Nachmittag (02.04.) vom Amtsgericht Offenburg im beschleunigten Verfahren wegen versuchter unerlaubter Einreise trotz Einreise- und Aufenthaltsverbots zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
Anschließend wurde der 28-Jährige nach Frankreich zurückgewiesen.
Informationen zum beschleunigten Verfahren: Das beschleunigte Verfahren ist in §§ 417 ff. StPO geregelt. Es ist lediglich vor der Amtsrichterin oder dem Amtsrichter und dem Schöffengericht zulässig und erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei einfachen Sachverhalten und einer klaren Beweislage. Vorrangig wird das Verfahren dabei gegenüber Beschuldigten angewendet, die über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Hier stellt das beschleunigte Verfahren eine effektive Strafverfolgung auch in Fällen sicher, in denen keine ladungsfähige Anschrift vorliegt oder Ladungen und Strafbefehle bislang aufwendig im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden mussten.
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