POL-SN: Polizei stellt vermehrt Probleme bei der Nutzung von E-Rollern (E-Scootern) fest
Schwerin (ots)
E-Scooter sind Tretroller mit einem Elektroantrieb und dank eines Klappmechanismus leicht zu transportieren. Mit der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Verwendung dieser Elektroroller.
In den vergangenen Wochen stellte die Polizei in Schwerin mehrere Nutzer mit E-Rollern (E-Scootern) fest, die gegen diese neue Gesetzesgrundlage verstießen.
Zu schnell, keine Versicherung oder unter dem Einfluß von Alkohl fahrend waren die häufigsten Gründe für Verkehrskontrollen. Die Unwissenheit einiger E-Roller-Nutzer schützt allerdings vor Strafe nicht.
Wir möchten an dieser Stelle auf die grundlegenden Vorschriften zur Nutzung hinweisen.
Fahrer müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Es darf nur eine Person auf dem Roller stehen. Leider gibt es keine Helmpflicht, wird aber ausdrücklich empfohlen. Nur Fahrzeuge, die über eine Lenk- oder Haltestange verfügen, sowie E-Tretroller oder Segways entsprechen der neuen Verordnung. Eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ist zwingend vorgeschrieben.
Es besteht die Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung (in Form eines Aufklebers).
Zu den Elektrokleinfahrzeugen gehören Zulassungspapiere, die aber nicht zwingend mitgeführt werden müssen (warum ist unbekannt). Weiterhin besteht die Pflicht zur Nutzung von Radwegen und Fahrradschutzstreifen. Wenn diese nicht vorhanden sind, muss auf die Straße ausgewichen werden, der Fußgängerweg ist tabu.
Bei Nutzung ohne eingeschalteten Motorantrieb darf der Gehweg dennoch NICHT genutzt werden. Es ist auch nicht möglich, während des Betriebs eines E-Rollers die Fahrzeugart zu wechseln, beispielsweise durch das Ausschalten des Motors. E-Scooter dürfen wie Fahrräder auch auf Gehwegen geparkt werden.
Hoverboards, Monowheels oder E-Skateboards dürfen nach wie vor nicht im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden. Diese Gefährte sind nicht zulassungsfähig.
Darf ich unter Alkoholeinfluss fahren?
Es gelten die gleichen Regeln wie bei der Nutzung anderer motorisierter Verkehrsmittel. Es gilt ein absolutes Alkoholverbot für junge Fahrer. Ab 21 Jahren liegt der Wert bis 0,49 Promille ohne Ausfallerscheinungen bzw. ohne Beteiligung an einem Verkehrsunfall.
Ab 0,5 bis 1,09 Promille wird ein empfindliches Bußgeld fällig, vorausgesetzt es bestehen keine Verhaltensauffälligkeiten infolge Alkoholgenusses.
Ab 1,1 Promille gilt die absolute Fahruntüchtigkeit, die eine Strafanzeige wegen Trunkenheit im Straßenverkehr, einen Führerscheinentzug (so vorhanden) und ggf. eine MPU nach sich ziehen würde.
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