Bundespolizeiinspektion Konstanz
BPOLI-KN: Einreiseverbot, Haftbefehl, Widerstand und Beleidigung
Singen (ots)
Bundespolizisten haben eine Person kontrolliert, die entgegen einer bestehenden Einreisesperre und mit offenem Haftbefehl versuchte, nach Deutschland einzureisen. Die Person leistete bei der Kontrolle Widerstand und beleidigte die Einsatzkräfte.
Am Donnerstagnachmittag (1. Februar 2024) kontrollierten Bundespolizisten einen 23-jährigen guineischen Staatsangehörigen im Zug zwischen Schaffhausen (CH) und Singen. Von Beginn an verhielt sich der Mann unkooperativ und kam einer wiederholten Aufforderung zur Herausgabe seiner Identitätspapiere nicht nach. Als er weiterhin jegliche Kooperation verweigerte und sich zunehmend aggressiver zeigte, mussten die Beamten den Mann zu Boden bringen und kurzzeitig fixieren. Dagegen setzte er sich erheblich zur Wehr und beleidigte alle Einsatzkräfte fortdauernd. Bei der Durchsuchung auf der Dienststelle fanden die Bundespolizisten lediglich schweizerische Asyldokumente bei ihm. Über die für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland notwendigen gültigen Dokumente verfügte er nicht. Darüber hinaus bestand gegen ihn seit 2021 ein geltendes Einreise- und Aufenthaltsverbot für Deutschland.
Zudem suchte die Staatsanwaltschaft Offenburg seit Ende 2023 nach dem guineischen Staatsangehörigen, nachdem ihn das Amtsgericht Offenburg im Sommer 2022 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 1500 Euro verurteilt hatte. Auch das Landratsamt Waldshut sowie die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen suchten ihn in zwei aktuell noch offenen Verfahren wegen Straftaten gegen das Aufenthaltsgesetz und das Strafgesetzbuch.
Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen brachten die Einsatzkräfte den 23-jährigen Mann zur Verbüßung seiner mehrmonatigen Ersatzfreiheitsstrafe in die Justizvollzugsanstalt Waldshut. Nach seinem Aufenthalt im Gefängnis muss er Deutschland in Richtung Schweiz wieder verlassen.
Die Bundespolizeiinspektion Konstanz ermittelt nunmehr wegen des Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und versuchter unerlaubter Einreise entgegen eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots.
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