Hauptzollamt Heilbronn

HZA-HN: Mehr als Hopfen, Malz, Hefe und Wasser/ Informationen zum Tag des deutschen Bieres am 23. April

21.04.2021 – 11:00

Heilbronn (ots)

Dass die Biersteuer unter den zahlreichen vom Zoll verwalteten Verbrauchsteuern eine Sonderstellung einnimmt, ist häufig nicht bekannt. Aber was macht diese Abgabe, die den Ge- und Verbrauch von Bier mit einer Steuer belegt, so außergewöhnlich? Ein Erklärungsversuch.

Bereits rund um den Herstellungsprozess existiert mit dem sogenannten Reinheitsgebot eine Regelung, die anderen Verbrauchsteuerarten unbekannt ist. Das Reinheitsgebot gibt vor, dass neben Hopfen, Malz, Hefe und Wasser keine weiteren Zutaten bei der Bierherstellung zur Verwendung kommen sollen. Wird Bier mit der Bezeichnung "nach deutschem Reinheitsgebot gebraut" vertrieben, müssen diese Vorgaben daher weitgehend eingehalten werden. Der Vertrieb anderer Biere, die nicht den Regelungen des Reinheitsgebots entsprechen, ist möglich.

Die Höhe der Biersteuer richtet sich grundsätzlich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres (Anteil der aus dem Malz gelösten Stoffe in der noch unvergorenen Würze). Dieser wird in Grad Plato gemessen. Der Regelsteuersatz beträgt pro 100 Liter (Hektoliter) 0,787 Euro je Grad Plato. Der Alkoholgehalt spielt dabei keine Rolle. Kleinere Brauereien, deren Gesamtjahreserzeugung weniger als 200.000 Hektoliter beträgt, können für im Brauverfahren hergestelltes Bier ermäßigte Biersteuersätze in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie rechtlich und wirtschaftlich von anderen Brauereien unabhängig sind. Der durch diese Ermäßigung ausgestaltete Schutz kleinerer Brauereien dient als strukturförderndes Element.

"Da die Berechnung der Biersteuer im Einzelfall sehr kompliziert sein kann, nutzt der Zoll eine eigenes Datenverarbeitungs-Verfahren. Anhand der von den Brauereien übermittelten Daten errechnet dieses Programm die Höhe der monatlich zu entrichtenden Biersteuer," so Heike Henneberger, Fachgebietsleiterin Verbrauchsteuern beim Heilbronner Zoll. Andere Verbrauchsteuergesetze bieten solche Besteuerungsmerkmale nicht.

Ausnahmen von der grundsätzlichen Steuerpflicht für hergestelltes Bier existieren in Deutschland für sogenannte Haus- und Hobbybrauer. Solche dürfen in Ihrem Haushalt bis zu 200 Liter Bier im Kalenderjahr selbst brauen, ohne dass hierfür eine Steuer zu entrichten ist. Voraussetzung ist, dass das Bier nur für den eigenen Verbrauch hergestellt und nicht veräußert wird. "Bevor ggf. mit der eigenen kleinen Bierproduktion begonnen werden darf, muss jedoch zwingend mit uns Kontakt aufgenommen werden," erinnert Henneberger. "Anhand einer formlosen schriftlichen Mitteilung sind dem Zoll u.a. Herstellungsort und die voraussichtliche Menge an Bier, die im Kalenderjahr erzeugt werden soll, das Geburtsjahr des Anmeldenden und dessen vollständige Wohnanschrift mitzuteilen."

Mit dem so genannten Haustrunk wartet das Biersteuerrecht mit einer weiteren Besonderheit auf. Brauereien besitzen dadurch die Möglichkeit, ihren Angestellten, die mit der Herstellung des Biers betraut sind, zum Eigenverbrauch eine gewisse Menge des eigenen Biers als "Deputat" abzugeben. Diese meist tariflich vereinbarte Gratifikation rührt aus der Zeit, in der das Bierbrauen körperliche Schwerstarbeit war.

Ein weiteres Ausnahmemerkmal besteht darin, dass die Biersteuer von der Bundeszollverwaltung zwar erhoben wird, die Einnahmen aber vollumfänglich den Bundesländern zustehen. "Diese Tatsache ist auch einmalig," so Henneberger zu dieser im Grundgesetz verankerten Regelung.

Und stimmt es eigentlich, dass es immer weniger Brauereien gibt und dass alkoholfreies Bier tatsächlich frei von Alkohol ist? Einen Brauereischwund sieht Henneberger im Bezirk des Hauptzollamts Heilbronn nicht. Durchaus überraschend sei, dass alkoholfreies Biers nach dem Wortlaut des Gesetzes Bier darstellt, dessen Alkoholgehalt bis maximal 0,5 Volumenprozent betragen kann - und dieses unterliegt übrigens dann keiner Besteuerung.

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Marcel Schröder
Telefon: 07131-8970-1050 oder -1051
Fax: 07131/8970-1999
E-Mail: presse.hza-heilbronn@zoll.bund.de
www.zoll.de

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