Polizei Minden-Lübbecke

POL-MI: Nach Wohnhausbrand: 13-Jähriger steht unter dringendem Verdacht

17.09.2019 – 12:24

Stemwede (ots)

Zu dem Brand eines leerstehenden Hauses an der Bohmter Straße in Haldem wurden Feuerwehr und Polizei am Montagnachmittag gerufen. Verletzt wurde durch das Feuer niemand. Dank der Aufmerksamkeit des Hausmeisters der nahegelegenen Grundschule konnte die Polizei die Ursache für das Feuer schnell klären. Ein 13-Jähriger steht unter dem dringenden Verdacht, in Begleitung eines gleichaltrigen Freundes, in dem Haus gezündelt zu haben. Der Schüler räumte in einer späteren Anhörung den Vorwurf ein. Zuvor war das Duo dabei beobachtet worden, wie es in der Bushaltestelle der Grundschule Toilettenpapier entzündete.

Der Hausmeister hatte die beiden in einer Jugendeinrichtung wohnenden Schüler kurz vor dem Brand auf dem Grundstück bemerkt. Als der Mann wenig später erneut die Anschrift passierte, traf er die beiden 13-Jährigen in unmittelbarer Nachbarschaft an. Fast gleichzeitig stiegen erste Rauchwolken aus dem Haus auf. Daraufhin alarmierte der Mann die Polizei und forderte das Duo zum Bleiben auf. Als die Beamten vor Ort ihre Ermittlungen aufnahmen, berichtete der Hausmeister umgehend von seinen Beobachtungen. Die von den Polizisten zur Rede gestellten Schüler bestritten zunächst eine Beteiligung an dem Brand. Allerdings fanden die Beamten in deren Rücksäcke mehrere Rollen Toilettenpapier, ein Feuerzeug sowie Grillanzünder.

Letztlich gaben die Schüler zu, in dem Haus gewesen zu sein. Dort habe einer von ihnen das Toilettenpapier in Brand gesteckt. Als plötzlich eine Stichflamme entstanden sei, so einer der Jungen, habe er es vor Schreck fallen lassen. Als die Flammen auf dem Boden schnell Nahrung gefunden hätten, sei man aus dem Haus gelaufen.

Die Polizei geht davon aus, ihre Ermittlungen zeitnah abschließen zu können. Zunächst muss aber die Brandstelle noch genauer untersucht werden. Die beiden Schüler sind mit ihren 13 Jahren noch nicht strafmündig. Laut §19 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

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