POL-DO: Verfolgungsfahrt mit Verkehrsunfallflucht: Polizei stellt zahlreiche Verstöße fest
Dortmund (ots)
Lfd. Nr.: 0685
Am Freitag (19. Juli 2024) fahndeten Polizisten in Dortmund (Klönnestraße) nach einem Pkw, in welchem ein alkoholisierter Fahrer am Steuer sitzen sollte. Der Fahrzeugführer beachtete die Anhaltezeichen nicht und flüchtete mit dem Fahrzeug.
Diesen Pkw mit insgesamt drei Männern stellten Beamten gegen 19.45 Uhr im Bereich der Straße Borsigplatz (Kreisverkehr) fest. Die Polizei gab deutliche Anhaltesignale.
Als der Fahrer die Anhaltesignale bemerkte, beschleunigte er sein Fahrzeug stark und flüchtete vor einer möglichen Kontrolle. Bei hohem Tempo brach der Skoda des Flüchtenden in Kurven aus.
Die Verfolgungsfahrt führte über Straßen in der Nordstadt (Borsigplatz, Oesterholzstraße, Bleichmärsch, Oestermärsch, Enscheder Straße, Oesterholzstraße, Weißenburger Straße, Brügmannstraße (Sackgasse).
Während der Flucht stießen der flüchtenden Pkw und ein weiterer Streifenwagen beinahe zusammen. Der Fahrer missachtet an einer Kreuzung das Rotlicht einer Ampel.
In der Einmündung Weißenburger Straße / Brügmannstraße kam der Pkw aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit nach links von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Verkehrszeichen.
Trotzdem setzte der Fahrzeugführer die Flucht bis zum Ende der Sackgasse Brügmannstraße fort. Von dort flüchtete der Skodafahrer zu Fuß in die Gronaustraße, wo Polizisten ihn vorläufig festnahmen. Der Fahrzeugführer war alkoholisiert.
Die beiden Beifahrer flüchteten nicht und konnten am Pkw angetroffen werden.
Im Fußraum (hinten) fanden sie eine Gasflasche mit Distickstoffmonoxid (Lachgas). Die Flasche stellten die Einsatzkräfte sicher.
Auf der Wache ordneten sie eine Blutprobe an. Bei dem Einsatz wurde niemand verletzt. Die Polizei schätzt den Sachschaden auf über 1000 Euro.
Den Fahrer erwarten Strafverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung mit Fahrunsicherheit infolge von Alkoholgenuss, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verbotenem Kraftfahrzeugrennen. Die Verstöße der Rotlichtfahrt und gegen das Gefahrgutbeförderungsgesetz durch das Mitführen der Lachgasflasche fallen unter das Ordnungswidrigkeitengesetz.
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