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Polizei Rhein-Erft-Kreis

POL-BM: Erftkreis "Neues Waffenrecht"

Erftkreis (ots)

Am 1. April 2003 tritt ein neues Waffenrecht in
Kraft.
Zukünftig werden an die Zuverlässigkeit und die persönliche
Eignung für Besitzer von erlaubnispflichtigen Waffen erheblich höhere
Anforderungen gestellt. So muss die zuständige Waffenrechtsbehörde
eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, Auskünfte
bei der Staatsanwaltschaft und eine Stellungnahme der örtlichen
Polizeidienststelle einholen. Rechtskräftige Verurteilungen, das
Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass Waffen
oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet oder die
nötige Verantwortung beim Umgang damit nicht beachtet werden, führen
zur Unzuverlässigkeit des Besitzers. Ebenso kann eine bestehende oder
frühere Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein oder einer
verbotenen Partei, zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen.
Personen, die geschäftsunfähig, abhängig von Alkohol oder anderen
berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder bei denen
die Besorgnis besteht, dass sie mit Waffen oder Munition nicht
sachgemäß umgehen bzw. sie nicht sorgfältig verwahren können,
besitzen ebenfalls nicht die erforderliche persönliche Eignung. Das
Fehlen der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung führt zur
Ablehnung oder zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Die
Zuverlässigkeitsmerkmale überprüft die Waffenrechtsbehörde in
regelmäßigen Zeitabständen.
Darüber hinaus wird der Erwerb von erlaubnispflichtigen
Schusswaffen durch Privatpersonen auch weiterhin von dem Vorliegen
eines Bedürfnisses abhängig gemacht.
Die bisher erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse behalten ihre
Gültigkeit.
Das Mindestalter für Sportschützen, die Schusswaffen erwerben und
besitzen wollen, wird von 18 auf 21 Jahre angehoben. Im wesentlichen
werden Sportschützen auch in Zukunft die Waffen erhalten, die sie für
die Ausübung ihres Sportes benötigen.
Für Jäger wird die Altersgrenze von bisher 16 auf 18 Jahre
angehoben.
Wer aus einem Nachlass Waffen erbt, hat binnen eines Monats die
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der Kreispolizeibehörde /
(Waffenrechtsbehörde) zu beantragen.
Nach dem alten Waffengesetz war nur der Erwerb von Munition
erlaubnispflichtig. Ab dem 01.04.2003 ist auch deren Besitz
erlaubnispflichtig.
Erhebliche Neuerungen bringt das Gesetz auch für Personen, die
gewerbsmäßig mit Waffen umgehen. So brauchen z.B. zukünftig
Schießbudenbetreiber ebenfalls eine waffenrechtliche Erlaubnis. Die
Regelungen für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen
durch Bewachungsunternehmer sind nunmehr auch im Waffengesetz
enthalten. Ferner sind Waffenhändler zukünftig verpflichtet, das
Überlassen einer Waffe an einen anderen (z. B. Käufer) binnen zwei
Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Das neue
Gesetz beinhaltet auch wesentliche Verschärfungen im Umgang mit
Waffen und Gegenständen, die bisher erlaubnisfrei waren oder auf die
das Waffengesetz nicht anzuwenden war:
Jeder, der sog. Schreckschuss-, Reizstoff ("Gas")-, oder
Signalwaffen führen will, braucht ab 01.04.2003 einen sogenannten
"Kleinen Waffenschein". Dabei prüft die Behörde, ob der Antragsteller
volljährig, zuverlässig und persönlich geeignet ist. Für die Prüfung
wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 EUR erhoben. Beim Führen
der Waffe ist der Bundespersonalausweis und der sogenannte "Kleine
Waffenschein" mitzuführen und Polizeibeamten auf Verlangen
auszuhändigen. Führt jemand ab dem 01.04.2003 eine solche Waffe ohne
die genannten Voraussetzungen, macht er sich strafbar und wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zahlreiche bisher nicht erlaubnispflichtige Gegenstände und Waffen
unterliegen ab 01.04.2003 einem Umgangs- / Besitzverbot. Dazu gehören
z.B. Butterflymesser, Wurfsterne, Elektroschockgeräte (ohne amtliches
Prüfzeichen) und Fallmesser, Faustmesser, Springmesser, etc.
Amnestiegebot Wer nach dem 01.04.2003 erlaubnispflichtige oder
verbotene Waffen ohne Erlaubnis besitzt, kann sie bis zum 31.08.2003
bei der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle abgeben,
unbrauchbar machen oder einem Berechtigten überlassen.
Spielzeugwaffen sind von den Regelungen des Waffengesetzes nur
dann ausgenommen, wenn die Druckenergie der Geschosse weniger als
0,08 Joule beträgt und es sich nicht um getreue Nachbildungen
"scharfer Schusswaffen" handelt.
Die Regelungen für eine sichere Aufbewahrung von Schusswaffen
wurden konkretisiert. Bis zum 31.08.2003 müssen Waffenbesitzer diesen
Regelungen nachkommen. Ein Merkblatt hierzu bereitet die
Kreispolizeibehörde / (Waffenrechtsbehörde) Bergheim vor.
Rückfragen sind an die Kreispolizeibehörde / Waffenrechtsbehörde
des Erftkreises, Abteilung Verwaltung und Logistik, 50354 Hürth,
Hans- Böckler-Straße 21, zu richten. Telefonische Erreichbarkeit:
02233 / 52-0.
ots-Originaltext: Polizeipressestelle Bergheim
Digitale Pressemappe:
http://www.polizeipresse.de/p_story.htx?firmaid=10374

Rückfragen bitte an:

Polizeipressestelle Bergheim

Dezernat VL2/ Medienkontakte VL21
Chrobok
Telefon:02233/ 52-4211

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