POL-BM: Mit Kindersitzen in die Luft gehen Rhein-Erft-Kreis
Rhein-Erft-Kreis (ots)
Pünktlich zur Ferienzeit erreichen auch die Polizei Fragen von Eltern, ob Autokindersitze im Flugzeug sinnvoll und nutzbar sind.
Bisher waren deutsche Kindersitze, insbesondere Babyschalen, bei Fluggesellschaften nicht zugelassen. Dies hat sich nun zum Teil geändert. Kräfte, die bei Start- und Landeabbrüchen sowie Turbulenzen insbesondere auf Kleinkinder wirken, sind enorm hoch und können zu Schäden im Halswirbel- und Kopfbereich führen. Die alleinige Sicherung mit vorhandenen Beckengurten von Kindern mit einem Gewicht unter 20 Kilogramm kann Verletzungen des Weichteilbereichs des Bauches verursachen. Beim üblichen Transport von Kleinkindern bis zu zwei Jahren auf dem Schoß der Eltern, bilden diese einen gefährlichen "organischen Airbag" für Vater oder Mutter (Klappmesser-Effekt). Das Luftfahrt-Bundesamt empfiehlt Fluggesellschaften die Benutzung von geprüften Kinderrückhaltesystemen (auch Autokindersitzen), die zur Verwendung in Flugzeugen qualifiziert wurden, auf eigens im Kabinensitzplan ausgewiesenen Sitzplätzen.
Ob ein Autokindersitz für den Ferienflieger zugelassen ist, können Interessierte auf der Homepage des TÜV Rheinland (www.TUVdotCom.com), beim Hersteller des Sitzes und bei den jeweiligen Luftfahrtunternehmen erfahren.
Für den Kindersitz ist ein eigener Sitzplatz zu buchen, der, nach Gesellschaft unterschiedlich, anteilig zu bezahlen ist. Die Bedienungsanleitung ist in jedem Fall mitzuführen, damit die ordnungsgemäße Befestigung des Sitzes vom Bordpersonal überprüft werden kann. Fluggesellschaften können Auskunft darüber geben, ob Kindersitze / Rückhaltesysteme für Flüge gebucht werden können. Reisenden mit Kindern ist zu empfehlen, die Frage der Kindersicherung schon bei der Buchung zu klären.
Für Fahrten mit Taxi oder Mietwagen zum Flughafen ist in Deutschland die Benutzung eines geeigneten Kindersitzes vorgeschrieben. Auch im Ausland sind für dort gemietete Autos nach jeweiligem Landesrecht Kindersitze erforderlich, die nicht in jedem Fall von örtlichen Vermietern zur Verfügung gestellt werden. Informationen hierzu erteilen Automobilclubs oder Reiseveranstalter.
ots-Originaltext: Polizeipressestelle Bergheim
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