POL-HST: Fahrer unter Alkoholeinfluss in Stralsund
Stralsund (ots)
Sowohl am Freitag, dem 16.11.2018, als auch in den frühen Morgenstunden des 18.11.2018 stellten die Beamten des Polizeihauptrevieres Stralsund insgesamt drei Fahrzeugführer unter Alkoholeinfluss fest.
Im ersten Fall erhielten die Beamten Freitagmittag den Hinweis eines Zeugen, dass in Wendorf/Zarrendorf ein scheinbar alkoholisierter Radfahrer unterwegs sei. Den Hinweisgeber befragt und anschließend die Wohnanschrift des Radfahrers aufgesucht, handelt es sich bei diesem um einen 56-Jährigen, der einen Atemalkoholwert von 2,89 Promille pustete.
Am 18.11.2018, gegen 00:30 Uhr, kam es auf der Rostocker Chaussee in Stralsund zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden. Der 57-jährige Fahrer eines Pkw Skoda befuhr zuvor die Richtenberger Chaussee in Richtung Einmündung Rostocker Chaussee/Tribseer Damm. Beim Abbiegen nach links verlor der Fahrzeugführer, offenbar aufgrund des Alkoholeinflusses, die Kontrolle über den Pkw und stieß gegen einen Mast der Lichtzeichenanlage. Der 57-Jährige entfernte sich vom Unfallort, konnte allerdings im Nahbereich angetroffen und kontrolliert werden. Der Atemalkoholwert ergab bei der Überprüfung mehr als zwei Promille. Das Fahrzeug war nicht mehr fahrbereit. Der Gesamtschaden beträgt etwa 3.500 Euro.
In dem dritten Fall der Feststellungen durch unsere Beamten geht es um einen 45-jährigen Pkw-Fahrer eines VW, der am Sonntagmorgen gegen 04:50 Uhr die Stralsunder Hafeninsel verlassen wollte. Er fiel den Beamten auf, da er das Licht am Pkw nicht korrekt eingeschaltet hatte und geriet so in die Verkehrskontrolle. Ein bei ihm durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von über zwei Promille, womit sich die folgenden polizeilichen Maßnahmen anschlossen.
Bei den alkoholisierten Personen wurden zur Beweissicherung Blutproben entnommen und die Fahrzeugschlüssel sichergestellt. Des Weiteren erfolgten u.a. die Beschlagnahme der Führerscheine sowie die Mitteilung an die Führerscheinstelle. Die Männer im Alter zwischen 57 und 45 Jahren müssen sich nun wegen des Verdachts der Trunkenheitsfahrt bzw. Gefährdung des Straßenverkehrs mit Unfallflucht verantworten.
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