POL-KN: (Lkr. Konstanz/ Tuttlingen/ Schwarzwald-Baar-Kreis/Rottweil) Hinweise Ihrer Polizei zum Silvesterfeuerwerk
Lkr. Konstanz/ Tuttlingen/ Schwarzwald-Baar-Kreis/Rottweil (ots)
Der Jahreswechsel steht unmittelbar vor der Tür und viele werden das neue Jahr mit bunten und knallenden Feuerwerkskörpern begrüßen. Der Kauf von Feuerwerkskörpern wird im Einzelhandel ab Donnerstag möglich sein. Leider passieren durch unsachgemäße Anwendung oder sogar durch die Benutzung von nicht zugelassenen Raketen und Böllern immer wieder schwere Unfälle, die den Rettungsdienst, die Feuerwehr und die Polizei auf den Plan rufen. Nicht selten hat dies dauerhafte schwere Folgen für Menschen und Tiere. Damit Sie gut in das Neue Jahr "rutschen" möchte die Polizei Konstanz Sie auf einige Sicherheitshinweise aufmerksam machen:
Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Erzeugnisse, deren Erwerb und Verwendung den gesetzlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes sowie der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz unterliegen:
- Entsprechend ihrer Gefährlichkeit werden pyrotechnische Erzeugnisse in Klassen beziehungsweise Kategorien eingeteilt. Der Umgang und Verkehr mit Pyrotechnik der Klasse I oder Kategorie 1 ist nur Personen gestattet, die mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Wunderkerzen, Knallerbsen oder sogenannte Kinderfeuerwerke. Bei dem Umgang mit Pyrotechnischen Erzeugnissen der Klasse II oder Kategorie 2 müssen Personen, die mit diesen verkehren beziehungsweise umgehen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Erzeugnisse dieser Kategorie sind zum Beispiel Feuerwerksraketen, Böller, Vulkane und Fontänen.
- In Deutschland dürfen nur Feuerwerkskörper abgebrannt werden die ein CE-Zeichen und ein Zulassungszeichen, eine sogenannte Registriernummer, aufweisen. Weiterhin müssen diese Erzeugnisse eine Artikelbezeichnung, Angaben zum Hersteller oder zum Einführer sowie eine Gebrauchsanweisung aufweisen.
- Das Abfeuern von Feuerwerkskörpern ist ohne Ausnahmegenehmigung nur im Zeitraum vom 31.12.2022, 0 Uhr, bis 01.01.2023, 24 Uhr, erlaubt!
- Für den jeweiligen Wohnort könnte es auch in diesem Jahr Verbotszonen für das Abfeuern von Feuerwerkskörpern geben. Die Polizei empfiehlt daher, sich über bestehende Allgemeinverfügungen bereits im Vorfeld bei ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu erkundigen.
Darüber hinaus gibt die Polizei folgende Unfallverhütungstipps, um ein ungetrübtes Silvester feiern zu können:
- Feuerwerkskörper der Klassen I und II sowie der Kategorien 1 und 2 dürfen nur im Freien abgefeuert werden!
- Halten Sie sich an die beigefügten Gebrauchsanweisungen!
- Beachten Sie die vorgegebenen Sicherheitsabstände! Achten Sie darauf, dass sich keine Bäume, Stromleitungen, Tankstellen oder leicht entflammbare Gegenstände in der Nähe des Abbrennortes befinden!
- Schließen Sie die Fenster und Türen ihrer Wohnung oder ihres Hauses vollständig! Leicht entflammbare Gegenstände sollten Sie auf Balkonen oder Terrassen wegstellen!
- Blindgänger sollten auf keinen Fall ein weiteres Mal gezündet werden oder mit Wasser abgelöscht werden.
Nähere Informationen zu Silvesterfeuerwerk erhalten Sie unter:
https://www.polizei-beratung.de/medienangebot/detail/225-silvesterfeuerwerk/
https://www.bam.de/Navigation/DE/Aktuelles/Silvester/silvester.html
Rückfragen bitte an:
Nicole Minge
Polizeipräsidium Konstanz
Telefon: 07531 995-1017
E-Mail: konstanz.pressestelle@polizei.bwl.de
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