POL-OG: Mittelbaden, Rheinmünster - Wildunfall sorgt für Folgeunfälle, Polizei sucht Zeugen // Hinweise der Polizei zu Wildunfällen
Mittelbaden (ots)
Nach einem Unfall mit einem Wildschwein auf der L 75, hat ein noch unbekannter Autofahrer Folgeunfälle und Sachschaden von rund 5.000 Euro verursacht. Am Donnerstagmorgen war der Autofahrer auf der Landstraße aus Richtung Rheinmünster-Söllingen kommend in Fahrtrichtung Hügelsheim unterwegs, als rund 300 Meter vor dem Klärwerk des Flughafens ein Wildschwein die Straße querte und das Auto das Tier erfasste. Das verendete Wildtier auf der Straße zurücklassend, entfernte sich der Kraftfahrer unerlaubt. In der Folge fuhren eine zwei Opel über das nun bestehende Hindernis und wurde dabei stark beschädigt. Die Beamten des Polizeipostens Flughafen-Rheinmünster haben die Ermittlungen zum Unfallverursacher aufgenommen und bitten Zeugen unter der Telefonnummer 07229 3018-0 um Hinweise zu dem unbekannten Autofahrer.
Da das Risiko eines Wildunfalles ab Oktober zunimmt gilt gerade jetzt für Verkehrsteilnehmer:
Wildtiere können jederzeit und überall auf der Straße auftauchen.
Ganz besonders aber in den Zeiten der Morgen- und Abenddämmerung sind Wildtiere unterwegs und aktiv. Deshalb steigt auch das Unfallrisiko im Winterhalbjahr, wenn die Dämmerung auf die Zeiten des Berufsverkehrs fällt. Zwar sind gefährdete Strecken zumeist durch das Warnschild 'Wildwechsel' gekennzeichnet, das heißt aber nicht, dass die übrigen Straßen frei von dieser Gefahr sind.
Deshalb gilt ganz besonders im Wald und an unübersichtlichen Stellen auf offenem Feld: Fuß vom Gas, aufmerksam und bremsbereit sein und besonders auf die Fahrbahnränder achten. Wenn ein Wildtier auf der Fahrbahn steht: Bremsen, Hupen und Abblenden - keine riskanten Ausweichmanöver in den Gegenverkehr oder den Straßengraben riskieren. Dies hat meist gravierende Schäden oder gar Verletzungen zur Folge.
Wenn es dann doch zum Unfall kommt? Anhalten und unbedingt die Unfallstelle absichern! Dazu verpflichtet § 34 der Straßenverkehrsordnung. Im Anschluss ist die Polizei über den Notruf 110 zu verständigen. Die Polizei informiert auch den Jagdausübungberechtigten, der für den Bereich der Unfallstelle zuständig ist - unabhängig davon, ob das Tier getötet oder verletzt wurde. Zu verletzten oder toten Tieren unbedingt Abstand halten. In beiden Fällen kann es ohne Vorwarnung zu unkontrollierbaren und verletzungsträchtigen Bewegungen kommen. Verletzte und tote Tiere werden vom Jäger versorgt. In keinem Fall solch ein Tier mitnehmen, das kann den Tatbestand der Jagdwilderei erfüllen.
Ein Tier auf der Fahrbahn zurücklassen verbietet sich aus § 32 der Straßenverkehrsordnung. Das bedeutet, dass Fahrzeugführer nach Zusammenstößen mit Wild, das auf der Straße liegen bleibt, das Tier als `Gegenstand` im Sinne des § 32 StVO unverzüglich von der Straße zu entfernen haben. Können sie dies nicht leisten, muss die Gefahrenstelle abgesichert und Hilfe, zum Beispiel durch die Polizei, gerufen werden. Kommt bei zurücklassen eines Tieres zu einem Folgeunfall, wie im eingangs geschilderten Fall, kann ein Strafverfahren drohen.
/rs
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