POL-S: Hausräumung im Stuttgarter Westen
Stuttgart (ots)
Die Polizei war am Donnerstag (28.03.2019) bei der Räumung eines seit dem 9. März 2019 besetzten Hauses an der Forststraße im Einsatz. Vertreter der Landeshauptstadt und Polizeibeamte hatten zuvor alles versucht, eine zwangsweise durchgeführte Räumung zu vermeiden. Ein beauftragter Schlüsseldienst öffnete gegen 07.30 Uhr die Türen, um den Beamten ungehinderten Zugang in die Wohnungen zu ermöglichen. In den Wohnungen selbst sind insgesamt fünf Personen im Alter zwischen 18 und 56 Jahren angetroffen worden. Kinder waren nicht anwesend. Nachdem Vertreter der Stadt und der Polizei die Sach- und Rechtslage eingehend erklärt und die in dem Haus befindlichen Personen zum freiwilligen Verlassen aufgefordert hatten, gingen sie - ohne dass Zwang angewendet werden musste - in Polizeibegleitung aus dem Haus. Sie müssen nun mit Anzeigen wegen Hausfriedensbruch rechnen.
Die Polizei startete den Räumungseinsatz bewusst erst gegen 07.30 Uhr, nachdem nicht ausgeschlossen werden konnte, dass möglicherweise auch Kinder in den Wohnungen sein würden. Mehrere Personen hatten sich, ohne über einen gültigen Mietvertrag zu verfügen, mutmaßlich seit 9. März 2019 oder später in den Wohnungen aufgehalten. Die Eigentümerin hatte, vertreten durch einen Rechtsanwalt, Anzeige wegen Hausfriedensbruch erstattet. Die Ermittlungen dazu dauern an. Die Ermittlungsergebnisse werden der Staatsanwaltschaft Stuttgart vorgelegt, die bereits in das Verfahren eingebunden ist. Nach der Räumung der Wohnungen begannen Handwerker im Auftrag der Hauseigentümerin mit dem Einbau neuer Schlösser sowie weiteren baulichen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf Türen und Fenster.
Mehrere Personen, die mutmaßlich dem linken Spektrum zuzuordnen sind, verfolgten den Einsatz außerhalb des polizeilichen Sicherheitsbereichs, skandierten Parolen und zeigten Transparente. Vor Ort waren mehr als 100 Beamtinnen und Beamte im Einsatz. Die Räumung war gegen 10.30 Uhr beendet.
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Hinweis an die Redaktionen: Mit der heutigen Hausräumung wurde eine Störung der öffentlichen Sicherheit. beseitigt. Es ist nach § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG BW) Aufgabe der Stadt als Ortspolizeibehörde, Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Eine Hausbesetzung ist strafrechtlich ein Hausfriedensbruch und somit eine Störung der öffentlichen Sicherheit. Da die Identität der Hausbesetzer nicht bekannt war, hat die Stadt Stuttgart eine Allgemeinverfügung erlassen. Der Vollzug der Wohnungsräumung wird nach § 60 Abs. 5 PolG BW durch den Polizeivollzugsdienst als Vollzugshilfe für die Stadt durchgeführt.
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