POL-UL: (GP) Geislingen - Nicht versichert
Am Mittwoch stoppte die Polizei in Geislingen einen Roller ohne gültige Versicherung.
Ulm (ots)
Mit dem war gegen 6.30 Uhr ein 29-Jähriger unterwegs. Polizisten fiel der Peugeot-Roller in der Eberhardstraße auf, weil das Kennzeichen blau war. Ein gültiges für 2019 hatte der Mann noch nicht. Deshalb durfte er nicht weiterfahren und sieht einer Anzeige entgegen.
Hinweise der Polizei: Die Versicherung von Kraftfahrzeugen ist immer wichtig. Denn bei einem Unfall können sehr schnell Sach- oder Personenschäden entstehen. Hierbei fallen häufig Reparaturkosten und Arztrechnungen von mehreren Tausend Euro an. Damit der Geschädigte seinen Schaden sicher ersetzt bekommt ist eine Versicherung zwingend notwendig. Dies ist im Pflichtversicherungsgesetz geregelt. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Straftat dar und kann im schlimmsten Fall eine Haftstrafe nach sich ziehen. Zudem muss der Verursacher, ohne Versicherungsschutz, mit seinem Privatvermögen für den Schaden aufkommen.
Dies gilt natürlich auf für Kraftfahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Deshalb sollte sich jeder Fahrer eines solchen Fahrzeugs rechtzeitig darum kümmern, dass er ein aktuelles Versicherungskennzeichen erhält.
Das neue Versicherungsjahr beginnt in diesem Fall am ersten März 2019. Kraftfahrzeuge mit Versicherungskennzeichen benötigen dann ein neues Versicherungskennzeichen. Bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h wird keine Zulassung über die Kfz-Zulassungsstelle benötigt. Eine Betriebserlaubnis und eine Haftpflichtversicherung sind aber trotzdem erforderlich. Als Nachweis für eine bestehende Haftpflichtversicherung dient dabei das sogenannte Versicherungskennzeichen. Dieses Versicherungskennzeichen muss jedes Jahr rechtzeitig beantragt und zum ersten März gewechselt werden.
Ob das Versicherungskennzeichen aktuell ist kann die Polizei schnell erkennen. Denn die Farbe der Nummern auf dem Kennzeichen wechselt jedes Jahr.
Diese Fahrzeuge benötigen ein Versicherungskennzeichen:
- Mofas und Mopeds bis maximal 50 Kubikzentimeter Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. - E-Roller mit Betriebserlaubnis und maximal 45 km/h Höchstgeschwindigkeit. - Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 km/h oder tretunabhängiger Motorunterstützung bis max. 45 km/h. - Quads und Trikes mit einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 Kubikzentimeter. - Segways mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h.
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