POL-UL: (BC)(UL) Mittelbiberach, Munderkingen, Schelklingen - Neues Versicherungsjahr hat begonnen
Strafanzeigen handelten sich am Dienstag mehrere Fahrer in der Region ein.
Ulm (ots)
Gegen 23 Uhr fiel der Polizei zwischen Mittelbiberach und Stafflangen ein Rollerfahrer auf. An seinem Zweirad war noch das schwarze Kennzeichen angebracht, das nur bis Februar gültig war. Der Mann durfte nicht mehr weiterfahren und sieht jetzt einer Strafanzeige entgegen.
Gleich zwei Anzeigen handelte sich in Munderkingen ein Uneinsichtiger ein. Den Mann stoppte die Polizei gegen 11 Uhr in der Angerstraße, weil sein Roller nicht versichert war. Die Beamten untersagten ihm deshalb auch die Weiterfahrt. Nur etwa 20 Minuten später sahen sie den Mann erneut mit dem Roller fahren.
Gegen 23.30 Uhr kontrollierte eine Polizeistreife in Schelklingen einen Mann auf dem E-Scooter. Auch er hatte die Versicherung noch nicht verlängert.
Die Polizei weiß um die Wichtigkeit einer gültigen Versicherung. In ihren Pressemitteilungen (www.presseportal.de/blaulicht/pm/110979/4848263 und www.presseportal.de/blaulicht/pm/110979/4852425) weist sie auch regelmäßig darauf hin.
Ob das Kennzeichen aktuell ist kann die Polizei schnell erkennen. Denn die Farbe wechselt jedes Jahr und ist für das Versicherungsjahr 2021/2022 blau. Das neue Versicherungsjahr beginnt am 1. März. Kraftfahrzeuge mit Versicherungskennzeichen benötigen dann einen neuen Schutz. Deshalb sollten sich Besitzer solcher Fahrzeuge rechtzeitig um die Erneuerung der Versicherung kümmern und sich das aktuelle Schild besorgen. Das betrifft auch E-Scooter mit Betriebserlaubnis.
Bei einem Unfall können sehr schnell Sach- oder Personenschäden entstehen. Hierbei fallen häufig Reparaturkosten und Arztrechnungen von mehreren Tausend Euro an. Damit der Geschädigte seinen Schaden sicher ersetzt bekommt ist eine Versicherung zwingend notwendig. Dies ist im Pflichtversicherungsgesetz geregelt. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Straftat dar und kann im schlimmsten Fall eine Haftstrafe nach sich ziehen. Zudem muss der Verursacher, ohne Versicherungsschutz, mit seinem Privatvermögen für den Schaden aufkommen.
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