Landeskriminalamt Baden-Württemberg
LKA-BW: Gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim und des LKA BW: GAA-Sprengung Wiernsheim - Anklageerhebung gegen drei Tatverdächtige
Stuttgart (ots)
Ergänzung zur Pressemitteilung des Polizeipräsidium Heilbronn vom 11. November 2023 (https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/110971/5646556) und der gemeinsamen Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim und des Landeskriminalamts Baden-Württemberg (LKA BW) vom 11. November 2023 (https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/110980/5646620), 12. November 2023 (https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/110980/5647072), 15. November 2023 (https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/110980/5649894) und 23. November 2023 (https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/110980/5656553) und 27.November 2023
(https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/110980/5659187)
Wie bereits berichtet, kam es am 11. November 2023 zu einer Geldautomatensprengung in Wiernsheim (Enzkreis) mit anschließender Verfolgungsfahrt. Nachdem hierbei das von einem 30-jährigen Tatverdächtigen geführte Fluchtfahrzeug während einer Autobahnfahrt in falscher Fahrtrichtung mit einem Kleintransporter kollidiert war und die beiden Insassen des Kleintransporters hierdurch schwer verletzt worden waren, verstarb der 45-jährige Beifahrer des Kleintransporters zehn Tage später infolge seiner bei der Kollision erlittenen Verletzungen.
Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim - hat zwischenzeitlich ihre Ermittlungen abgeschlossen und gegen alle drei Tatverdächtigen Anklage beim Landgericht Karlsruhe - Schwurgericht - erhoben.
Den drei Angeklagten wird jeweils zur Last gelegt, gemeinschaftlich an der Automatensprengung in Wiernsheim mitgewirkt und sich insoweit wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl strafbar gemacht zu haben.
Der 30-jährige Fahrer des verunfallten Fluchtfahrzeuges wird darüber hinaus beschuldigt, sich im Hinblick auf den eingetretenen Tod des 45-jährigen Beifahrers des Kleintransporters wegen Mordes in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge strafbar gemacht zu haben. Weiterhin wird ihm zur Last gelegt, auch einen möglichen Tod des Fahrers des Kleintransporters zumindest billigend in Kauf genommen und sich insoweit des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. Hinsichtlich der Fahrt in falscher Fahrtrichtung wird er schließlich auch beschuldigt, sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar gemacht zu haben.
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der 30-jährige Angeklagte bezüglich der erfolgten Tötung des Beifahrers sowie bezüglich einer eventuellen Tötung des Fahrers des Kleintransporters jeweils die Mordmerkmale der Heimtücke, des Einsatzes gemeingefährlicher Mittel sowie - im Hinblick auf die ihm vorgeworfene Beteiligung an der vorangegangenen Automatensprengung - der Verdeckungsabsicht erfüllt hat.
Das Landgericht Karlsruhe - Schwurgericht - hat die Anklage hinsichtlich aller drei Angeklagter zur Hauptverhandlung zugelassen. Die Hauptverhandlung soll am 06.06.2024 um 09:00 Uhr im Schwurgerichtssaal des Landgerichts Karlsruhe beginnen. Weitere Verhandlungstermine wurden bestimmt auf den 07.06.2024, den 10.06.2024, den 12.06.2024, den 18.06.2024, den 21.06.2024, den 11.07.2024 sowie auf den 12.07.2024.
Die drei Angeklagten, die bislang von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben, befinden sich jeweils unverändert in Untersuchungshaft.
Zusatzinformationen zu Mordmerkmalen:
Mörder ist gemäß § 211 StGB, wer bei der vorsätzlichen, d. h. zumindest billigend in Kauf genommenen Tötung eines Menschen mindestens eines der dort in Abs. 2 aufgeführten Mordmerkmale erfüllt.
Heimtücke
Heimtückisch tötet, wer die Arglosigkeit und die infolge der Arglosigkeit bestehende Wehrlosigkeit des Angegriffenen bewusst bei seiner Tat ausnutzt. Für das Ausnutzungsbewusstsein ist es dabei nach der Rechtsprechung weder erforderlich, dass der Täter ein konkretes Opfer sinnlich wahrnimmt, noch, dass er die erkannte Arg- und Wehrlosigkeit für die Tatausführung instrumentalisiert oder anstrebt.
Tötung mittels gemeingefährlicher Mittel
Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln greift nach der Rechtsprechung ein, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährden kann, weil er die Gefahr nicht beherrscht.
Verdeckungsabsicht
Mord ist auch eine Tötung, die begangen wird, um eine andere Straftat, deren Spuren oder den Täter zu verdecken. Das Mordmerkmal ist auch erfüllt, wenn die Tat als solche bereits entdeckt ist, es dem Täter es jedoch noch darauf ankommt, seine eigene Täterschaft zu verbergen.
Rückfragen bitte an:
Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim
Pressestelle
Staatsanwalt Henrik Blaßies
E-Mail: poststelle@stapforzheim.justiz.bwl.de
Telefon: 07231 / 309329
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