POL-E: Essen/Mülheim a.d. Ruhr: Polizei Essen - Zahlreiche Straftaten wegen CBD-Hanf - Polizei klärt auf und warnt!
Essen (ots)
45117 E.-Stadtgebiet/ 45468 MH.-Stadtgebiet:
Seit mehreren Wochen beschäftigt sich das Rauschgiftkommissariat des Polizeipräsidiums Essen immer häufiger mit diesem Thema: CBD Hanf!
Die Abkürzung "CBD" steht für Cannabidiol. Es handelt sich um eine natürlich vorkommende Verbindung aus der Blüte der Cannabispflanze (Hanf). CBD-Produkte werden mittels verschiedener Extraktionsverfahren aus Hanfblüten hergestellt und sollen einen THC-Gehalt (Tetrahydrocannabinol) von unter 0,2% beinhalten.
Die Produkte werden mittlerweile in Kiosken, Tankstellen oder anderen Geschäften verkauft und sind fast immer illegal!
Derzeit stellt die Polizei einen vermehrten Handel von Cannabisprodukten durch eben diese Betreiber fest. Den "Tätern" ist ihr illegales Handeln häufig nicht bewusst.
Oftmals verkaufen Großhändler diese Produkte an die Betreiber und erklären, dass das CBD Hanf in Deutschland aufgrund des geringen THC Gehaltes legal sei - Irrtum! Das ist falsch!
Der Verkauf und Erwerb und damit auch der Besitz von Cannabisprodukten (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) ist nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) grundsätzlich strafbar!
Die Großhändler verweisen hier häufig auf folgende Ausnahmen: Eine Ausnahme gem. der Anlage 1 des BtMG besteht dann, wenn
- die Cannabisprodukte aus Anbau in EU-Ländern mit zertifiziertem Saatgut stammen - oder ihr Gehalt an THC (Tetrahydrocannabinol) 0,2 Prozent nicht übersteigt - und der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.
Insbesondere der letzte Punkt führt hier zu Problemen. Diese Voraussetzungen sind nämlich beim Erwerb zu Rauschzwecken ausgeschlossen, da es nicht Sinn dieser Vorschrift ist, die Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken zu versorgen (vgl. OLG Hamm, 4 RVs 51716 v. 21.06.2016).
Der Betreiber oder der Kunde müssen daher bei einem Erwerb einen wissenschaftlichen oder gewerblichen Zweck nachweisen können - und das wird vermutlich selten bis nie der Fall sein. Bei einem Kioskbetreiber oder einer Tankstellenbetreiberin ist dies nahezu ausgeschlossen.
Das Pflanzenmaterial ist häufig in kleinen Dosen verpackt und wird teilweise sogar gemeinsam mit Blättchen angeboten. Die Konsumfähigkeit und somit der Missbrauch zu Rauschzwecken ist hier offensichtlich.
Auch wenn der angebotene CBD Hanf teilweise den 0,2% THC Gehalt entgegen der Angaben übersteigt, ist dieser Gehalt letztlich unerheblich. Denn durch den Verkauf von THC-haltigem und konsumfähigem Material, macht sich der Betreiber wegen Handel und der Käufer wegen Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar.
Den Verkäufer erwartet beim Verkauf sogar ein Strafverfahren wegen illegalen gewerblichen Handel von Betäubungsmitteln, welches mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft wird (gem. §29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BtMG).
Aktuell führt das Rauschgiftkommissariat mehrere Verfahren gegen Gewerbetreibende, bei denen Durchsuchungsmaßnahmen und Sicherstellungen durchgeführt wurden.
Zudem sei angemerkt, dass nach dem Konsum dieses Hanfs ein Drogentest der Polizei häufig positiv ausfällt. Und dies kann unter Umständen einen Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen!
Deshalb warnt die Polizei eindringlich die Käufer, aber vor allem auch die gewerblichen Betreiber! Entgegen der Angaben der Großhändler bleibt ein Verkauf oder ein Erwerb von solchen Produkten strafbar!
Weitere Informationen bietet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit:
Rückfragen bitte an:
Polizei Essen/ Mülheim an der Ruhr
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