Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg
ZOLL-BB: Erfolgreiche deutsch-rumänische Strafverfolgung in Corona Zeiten
Berlin (ots)
Gemeinsame Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Koblenz und des Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg
Erfolgreiche deutsch-rumänische Strafverfolgung in Corona Zeiten
Bereits am 28.11.2019 erfolgte in Andernach (Rheinland-Pfalz) der Zugriff auf eine international agierende Tätergruppierung, bei dem Versuch, insgesamt 1,1 Tonnen Heroin in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Am Entladeort wurden zwei 48 und 58 Jahre alte männliche Personen festgenommen. Diese beiden Täter müssen sich aktuell vor dem Landgericht Koblenz verantworten. Unter Leitung der Staatsanwaltschaft Koblenz übernahm das Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg die umfangreichen internationalen Ermittlungen. Anfang des Jahres 2021 wurden durch das Amtsgericht Koblenz Haftbefehle gegen zwei weitere Tatverdächtige erlassen. Auf deutscher Seite erfolgte am 20.01.2021 die Festnahme in Münster durch Kräfte der Zollfahndungsämter Berlin-Brandenburg und Essen. Nach der Festnahme in Münster wurde die Meldeanschrift des 38-jährigen Tatverdächtigen durchsucht. Es konnten umfangreiche Beweismittel sichergestellt werden. Dank der engen, intensiven Zusammenarbeit mit den rumänischen Kollegen, gelang es diesen, den zweiten Haftbefehl in Hunedoara (Rumänien) zu vollstrecken. "Der Erfolg dieses Ermittlungsverfahrens zeigt erneut, dass die internationale Zusammenarbeit in der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität auch unter den besonderen Bedingungen der Pandemie funktioniert", so Oliver Pampel-Jabrane, Leiter des Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg. Aktuell werden beide Täter in Deutschland bzw. Rumänien dem Haftrichter zur Verkündung des Haftbefehls vorgeführt. Die Ermittlungen dauern an.
Rechtliche Hinweise: Gemäß § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Hinweise auf verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet mithin weder, dass Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht haben noch dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Für den/die Beschuldigte(n) gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung. Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass oder Vollzug eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist. Auch für den inhaftierten Beschuldigten gilt daher weiterhin in vollem Umfang die Unschuldsvermutung.
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