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POL-GÖ: (410/2018) Göttingen: Verbotene Fahrt auf der Bürgerstraße, Polizei stellt motorisiertes Skateboard sicher, Verkehrssicherheitsberater Jörg Arnecke klärt auf

POL-GÖ: (410/2018) Göttingen: Verbotene Fahrt auf der Bürgerstraße, Polizei stellt motorisiertes Skateboard sicher, Verkehrssicherheitsberater Jörg Arnecke klärt auf
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Göttingen (ots)

Göttingen, Bürgerstraße Dienstag, 7. August 2018, gegen 00.55 Uhr

GÖTTINGEN (jk) - Auf der Göttinger Bürgerstraße haben Beamte des Einsatz- und Streifendienstes I Dienstagnacht (07.08.18) gegen 00.55 Uhr ein motorisiertes Skateboard aus dem Verkehr gezogen. Ein 23 Jahre alter Mann aus Göttingen war damit auf der Fahrbahn der Bürgerstraße unterwegs und zog so zwangsläufig die Aufmerksamkeit der Polizisten auf sich. Im Anschluss an die Verkehrskontrolle stellten die Ermittler das Skateboard für eine technische Prüfung sicher. Die weiteren Ermittlungen, auch hinsichtlich einzuleitender Verfahren, dauern an.

Verkehrssicherheitsberater Jörg Arnecke beobachtet die zunehmende Nutzung sog. "Hoverboards" im öffentlichen Straßenverkehr mit Sorge, denn so cool sie auch sein mögen, sie sind unzulässig im Straßenverkehr!

Bei einem "Hoverboard", auch "Hyerboard" genannt, handelt es sich um ein elektrisch angetriebenes zweirädriges und zugleich zweispuriges Board (siehe Symbolbild im Anhang). Der Benutzer steht freihändig auf einer zwischen den Rädern befindlichen Trittfläche, wobei dieser durch Gewichtsverlagerung das Board beschleunigt, bremst und lenkt.

Ein "Hoverboard" darf ausschließlich nur auf Privatgrundstücken genutzt werden, das Führen / Nutzen ist führerscheinpflichtig und unterliegt außerdem den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes.

Nach Herstellerangaben erreichen die elektrisch angetriebenen Boards eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 6 km/h. Rechtlich gelten sie als Kraftfahrzeuge, unterliegen den Vorschriften der "Fahrzeug - Zulassungsverordnung" (FZV), der "Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" (StVZO), der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und dem Fahrerlaubnisrecht. Aufgrund nicht vorhandener Bremsen, Beleuchtung und einer fehlenden Lenkeinrichtung verfügt das "Hoverboard" über keine "Straßenzulassung". Folge: Das Hoverboard darf daher nur auf eingezäunten Privatgrundstücken genutzt werden! Andernfalls begeht der Nutzer grundsätzlich eine Verkehrsordnungswidrigkeit im Sinne des § 3 FZV. Es droht ein Bußgeld i. H. v. 70 EUR und 1 Punkt. Was ist noch zu beachten?

Pflichtversicherungsrecht Der Nutzer eines "Hoverboards " hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Board eine gültige Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Eine derartige Versicherung wird jedoch seitens der Versicherer nicht angeboten. Bei einem möglichen Unfallschaden verweigert die private Haftpflichtversicherung generell eine Schadensregulierung, da dieser durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde. Wird das "Hoverboard" ohne eine gültige Kraftfahrzeugversicherung im öffentlichen Straßenverkehr geführt, begeht der Fahrer eine Straftat gem. § 1, 6 Pflichtversicherungs-gesetz.

Fahrerlaubnisrecht Im öffentlichen Straßenverkehr benötigt der Nutzer eines "Hoverboards" eine Fahrerlaubnis, der sogenannten Motorradklassen oder der Klasse "B". Ist die erforderliche Fahrerlaubnis nicht vorhanden, begeht der Nutzer eine Straftat gem. § 21 I Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Kraftfahrzeugsteuerrecht Die Nutzung eines nicht zugelassenen "Hoverboards" im öffentlichen Straßenverkehr stellt zudem im Sinne des § 2 Abs. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) eine widerrechtliche Nutzung dar, die zu einer Nachversteuerung des Boards führen kann. Haben Sie weitere Fragen, dann informieren Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Polizeidienststelle!

Verkehrsexperte Arnecke rät:

1.	Nutzen Sie "Hoverboards" nur auf Privatgrundstücken bzw. lassen 
Sie dort nur eine Nutzung zu!
2.	Beugen Sie schweren Verletzungen durch das Tragen einer 
Schutzkleidung / eines Helms vor!
3.	Beachten Sie die Produktbeschreibung des Herstellers!
4.	Infomieren Sie sich vor dem Kauf eines "Hoverboards" über die 
verkehrsrechtlichen Bestimmungen!

Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Göttingen
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Jasmin Kaatz
Otto-Hahn-Straße 2
37077 Göttingen
Telefon: 0551/491-2017
Fax: 0551/491-2010
E-Mail: pressestelle@pi-goe.polizei.niedersachsen.de
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